Vorlage
Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten
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Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates des Nationalrates
Art. 11 Gewährung des Bun- Art. 11
desbeitrags an die
Anspruchsberechtigen
Streichen
1Der Bundesbeitrag ist den An-
spruchsberechtigten in der Regel
monatlich zu gewähren.
2Zuständig für die Gewährung des
Bundesbeitrags ist der Kanton, in
dem das Kind seinen Wohnsitz hat.
3Die Kantone legen das Verfahren
für die Gewährung der Bundesbeiträ-
ge fest und bestimmen die zuständi-
ge Stelle.
4Sie können die Gewährung der
Bundesbeiträge an die Gemeinden,
an öffentlich-rechtliche Körperschaf-
ten oder an private Körperschaften
übertragen. Sie sorgen dafür, dass
die Bundesbeiträge unter Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen
gewährt werden.
5Der Bundesrat kann zum Verfahren
Vorgaben machen.
Art. 12 Rückerstattung der Art. 12
Bundesbeiträge an die
Kantone
Streichen
1Die Kantone übermitteln dem BSV
in standardisierter Weise eine Ab-
rechnung über die im Kanton ge-
währten Bundesbeiträge und bean-
tragen deren Rückerstattung.
2Das BSV verfügt die dem jeweiligen
Kanton zustehende finanzielle Betei-
ligung des Bundes und richtet ihm
diese aus.