Vorlage

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten

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Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates des Nationalrates

Art. 11 Gewährung des Bun- Art. 11

desbeitrags an die

Anspruchsberechtigen

Streichen

1Der Bundesbeitrag ist den An-

spruchsberechtigten in der Regel

monatlich zu gewähren.

2Zuständig für die Gewährung des

Bundesbeitrags ist der Kanton, in

dem das Kind seinen Wohnsitz hat.

3Die Kantone legen das Verfahren

für die Gewährung der Bundesbeiträ-

ge fest und bestimmen die zuständi-

ge Stelle.

4Sie können die Gewährung der

Bundesbeiträge an die Gemeinden,

an öffentlich-rechtliche Körperschaf-

ten oder an private Körperschaften

übertragen. Sie sorgen dafür, dass

die Bundesbeiträge unter Einhaltung

der gesetzlichen Bestimmungen

gewährt werden.

5Der Bundesrat kann zum Verfahren

Vorgaben machen.

Art. 12 Rückerstattung der Art. 12

Bundesbeiträge an die

Kantone

Streichen

1Die Kantone übermitteln dem BSV

in standardisierter Weise eine Ab-

rechnung über die im Kanton ge-

währten Bundesbeiträge und bean-

tragen deren Rückerstattung.

2Das BSV verfügt die dem jeweiligen

Kanton zustehende finanzielle Betei-

ligung des Bundes und richtet ihm

diese aus.