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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten

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Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates des Nationalrates

Art. 8 Kürzung des Bundes- Art. 8 Art. 8 Art. 8

beitrags

Streichen Gemäss Entwurf der Kommission Gemäss Bundesrat (= streichen)

1Der Bundesbeitrag wird alle vier

Jahre linear gekürzt, sofern die Sum-

me der Beiträge an die institutionelle

familienergänzende Kinderbetreuung

im Wohnsitzkanton des Kindes einen

landesweit einheitlichen Schwellen-

wert unterschreitet. Der Bundesbei-

trag darf jedoch 10 Prozent der Kos-

ten nach Artikel 7 Absatz 1 nicht

unterschreiten.

2Die Summe der Beiträge im Kanton

bemisst sich nach der Höhe des

durchschnittlichen Jahresbetrags der

im Kanton ausbezahlten Beiträge pro

Kind unter 16 Jahren.

3Dieser Jahresbetrag umfasst die

Beiträge des Kantons und seiner

Gemeinden sowie die gesetzlich

vorgeschriebenen Beiträge der Ar-

beitgeber zur Senkung der Kosten

der Eltern für die institutionelle famili-

energänzende Kinderbetreuung.