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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten

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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme Nationalrat Kommission des Ständerates

des Nationalrates des Bundesrates

Art. 16 Finanzierung Art. 16

1Die Kantone regeln die Fi-

nanzierung der Familienzula-

gen und der Verwaltungskos-

ten.

2Die Beiträge werden in Pro-

zent des AHV-pflichtigen Ein-

kommens berechnet.

3Die Kantone bestimmen, ob

innerhalb einer Familienaus-

gleichskasse auf den

AHV-pflichtigen Einkommen

der Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer und auf denjeni-

gen der Selbstständigerwer-

benden der gleiche Beitrags-

satz erhoben werden muss.

4Die Beiträge der Selbststän-

digerwerbenden werden nur

auf dem Teil des Einkommens

erhoben, der dem in der obli-

gatorischen Unfallversiche-

rung höchstens versicherten

Verdienst entspricht.

Mehrheit Minderheit (Herzog Eva,

Crevoisier Crelier, Graf Maya)

5Zur Mitfinanzierung der Fa- milienzulagen leisten die Ar- beitnehmerinnen und Arbeit- nehmer einen Beitrag, der zusätzlich erhoben wird und betraglich einem Fünfund- zwanzigstel des Beitragssat- zes ihres Arbeitgebers an die Familienausgleichskasse ent- spricht.

6Der Bund trägt einen Drittel der Ausgaben für die gesetz- lich vorgeschriebenen (Art. 5 Abs. 2-2bisFamZG) Betreu- ungszulagen. Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfah- ren.