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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten
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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme Nationalrat Kommission des Ständerates
des Nationalrates des Bundesrates
Art. 16 Finanzierung Art. 16
1Die Kantone regeln die Fi-
nanzierung der Familienzula-
gen und der Verwaltungskos-
ten.
2Die Beiträge werden in Pro-
zent des AHV-pflichtigen Ein-
kommens berechnet.
3Die Kantone bestimmen, ob
innerhalb einer Familienaus-
gleichskasse auf den
AHV-pflichtigen Einkommen
der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer und auf denjeni-
gen der Selbstständigerwer-
benden der gleiche Beitrags-
satz erhoben werden muss.
4Die Beiträge der Selbststän-
digerwerbenden werden nur
auf dem Teil des Einkommens
erhoben, der dem in der obli-
gatorischen Unfallversiche-
rung höchstens versicherten
Verdienst entspricht.
Mehrheit Minderheit (Herzog Eva,
Crevoisier Crelier, Graf Maya)
5Zur Mitfinanzierung der Fa- milienzulagen leisten die Ar- beitnehmerinnen und Arbeit- nehmer einen Beitrag, der zusätzlich erhoben wird und betraglich einem Fünfund- zwanzigstel des Beitragssat- zes ihres Arbeitgebers an die Familienausgleichskasse ent- spricht.
6Der Bund trägt einen Drittel der Ausgaben für die gesetz- lich vorgeschriebenen (Art. 5 Abs. 2-2bisFamZG) Betreu- ungszulagen. Der Bundesrat regelt das Abrechnungsverfah- ren.