Vorlage
Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten
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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates
des Nationalrates
4. Kapitel: Rechtspflege und 4. Kapitel: Rechtspflege und Strafbestimmungen Strafbestimmungen und Statistik
Art. 23 Strafbestimmungen
Die Artikel 87–91 AHVG sind an-
wendbar auf Personen, die in einer in
diesen Bestimmungen umschriebe-
nen Weise die Vorschriften des vor-
liegenden Gesetzes verletzen.
Art. 23a Statistik
1Die Organe der Bundesstatistik erstellen nach dem Bundesstatistik- gesetz vom 9. Oktober 1992 (BstatG SR 431.01) und in Zusammenarbeit mit den Kantonen harmonisierte Statistiken in den Bereichen der familienergänzenden Kinderbetreu- ung sowie der Politik der frühen För- derung von Kindern.
2Die Kantone und Gemeinden stel- len dem Bund in regelmässigen Ab- ständen Angaben zu Art und Höhe der Subventionen und weitere statis- tische Angaben innerhalb des Kan- tonsgebiets zur Verfügung. Der Bun- desrat regelt die Einzelheiten.
3Die Kantone stellen die dazu not- wendigen Daten in standardisierter Form zur Verfügung.