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Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 41 Seiten

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Geltendes Recht Entwurf der Kommission Stellungnahme des Bundesrates Nationalrat Kommission des Ständerates

des Nationalrates

4. Kapitel: Rechtspflege und 4. Kapitel: Rechtspflege und Strafbestimmungen Strafbestimmungen und Statistik

Art. 23 Strafbestimmungen

Die Artikel 87–91 AHVG sind an-

wendbar auf Personen, die in einer in

diesen Bestimmungen umschriebe-

nen Weise die Vorschriften des vor-

liegenden Gesetzes verletzen.

Art. 23a Statistik

1Die Organe der Bundesstatistik erstellen nach dem Bundesstatistik- gesetz vom 9. Oktober 1992 (BstatG SR 431.01) und in Zusammenarbeit mit den Kantonen harmonisierte Statistiken in den Bereichen der familienergänzenden Kinderbetreu- ung sowie der Politik der frühen För- derung von Kindern.

2Die Kantone und Gemeinden stel- len dem Bund in regelmässigen Ab- ständen Angaben zu Art und Höhe der Subventionen und weitere statis- tische Angaben innerhalb des Kan- tonsgebiets zur Verfügung. Der Bun- desrat regelt die Einzelheiten.

3Die Kantone stellen die dazu not- wendigen Daten in standardisierter Form zur Verfügung.