Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 9 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Winterreserveverordnung

1. Ausgangslage

Das Parlament hat am 29. September 2023 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien verabschiedet (BBl 2023 2301), das per 1. Januar 2025 in Kraft treten soll.

Dadurch wird eine spezifische gesetzliche Grundlage für eine Energiereserve in das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) aufgenommen. Bis anhin hatte sich die ab 2022 zur Absicherung gegen kritische Versorgungssituationen errichtete Stromreserve (Winterreserve) bzw. die dafür geschaffenen Bestimmungen der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 (WResV; SR 734.722) auf den sehr allgemein gehaltenen Artikel 9 StromVG gestützt. Zur Wasserkraftreserve, die einer der zwei Hauptpfeiler der Reserve ist, hat das Parlament mit dem neuen Artikel 8a StromVG einen Systemwechsel beschlossen. Dieser soll mit der vorliegenden Änderung der WResV umgesetzt werden.

2. Grundzüge der Vorlage

2.1 Grundlagen im Gesetz

Der Systemwechsel besteht darin, dass die Wasserkraftreserve neu nicht mehr über Ausschreibungen gebildet wird, sondern kraft eines gesetzlichen Obligatoriums in allen grösseren Speicherseen vorgehalten werden muss. Die Kraftwerksbetreiber erhalten dafür eine moderate Pauschalabgeltung.

Weiter sieht das Gesetz Ausschreibungen für andere Speicherarten und für grössere Verbraucher mit einem Potenzial für Lastreduktion vor. Der Bundesrat hat die Möglichkeit, zeitweise auf die Bildung von Reserveteilen zu verzichten.

Die WResV stützt sich neu auf spezifische Normen im StromVG, nicht nur für die Wasserkraftreserve als solche, sondern auch für Allgemeines zur Reserve (Art. 8a regelt z.B. die Zuständigkeiten und Art. 15 regelt via die Anrechenbarkeit als Netzkosten die Finanzierung usw.). Für die Anlagen der ergänzenden Reserve, wofür es vorliegend nur minime Anpassungen gibt, bildet einstweilen weiterhin Artikel 9 StromVG (und teilweise das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 2016 [LVG; SR 531]) die gesetzliche Grundlage. Die spezifische gesetzliche Grundlage für diesen Reserveteil ist noch im politischen Prozess.

2.2 Umsetzung in der Verordnung

Der Wechsel von Ausschreibungen auf ein Verpflichtungsmodell für die Wasserkraftreserve wird in der WResV abgebildet. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) legt weiterhin die Eckwerte für die Wasserkraftreserve fest. Neu ist die Vorhalteverpflichtung (in Prozent) für alle Speicherseen ab einer Kapazität von 10 GWh Teil der Eckwerte. Die Eckwerte zur Ausschreibung fallen weg, während die weiteren Eckwerte, beispielsweise zu Vorhaltezeitraum und Verteilung der Energie, bestehen bleiben. Auch die Bestimmungen zur Dimensionierung bleiben bestehen. Sodann muss im Verpflichtungsmodell die Verordnung klären, wie es sich mit der Pflicht im Fall von Partnerwerken verhält.

Die Pauschalabgeltung berechnet sich aufgrund der Preisdifferenz zwischen dem Winter- und dem Frühjahrsquartal am Terminmarkt Schweiz. Zur Abgeltung der Flexibilität wird diese Basis mit einem Faktor multipliziert.

Das Verpflichtungsmodell soll erstmals für den Winter 2024/25 zur Anwendung kommen. Dies bedingt, dass die ElCom die neuen Eckwerte spätestens zu Beginn der Abstauperiode im Herbst 2024 kommuniziert. Die Vorhalteverpflichtung muss jedoch erst ab Januar oder Februar 2025 greifen. Dies bedingt, dass die ElCom – wie schon bei der Einführung der Wasserkraftreserve – die Eckwerte vorgängig unter dem Vorbehalt kommuniziert, dass die Verordnung wie geplant per 1. Januar 2025 in Kraft tritt.