Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 9 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Winterreserveverordnung
Abs. 5: Im bisherigen Ausschreibungsmodell bestand das Risiko, dass nicht genügend Menge (zu vertretbaren Preisen) kontrahiert werden konnte, weshalb die ElCom die Möglichkeit hatte, Betreiber zur Teilnahme zu verpflichten. Mit dem neuen Artikel 8a besteht die Teilnahmepflicht kraft Gesetzes, weshalb es die bisherige Verpflichtungsmöglichkeit nicht mehr braucht. Auch im neuen Modell kann es jedoch zu Streitfällen kommen – über die Teilnahme an sich oder deren Umfang. In solchen Fällen muss die ElCom klärend verfügen, was gilt, d.h. ob jemand teilnahmepflichtig ist und mit welcher Vorhaltemenge. Letztlich geht es um die Durchsetzung des materiellen Rechts mit den üblichen verwaltungsrechtlichen Instrumenten. Die ElCom kann auf Antrag hin oder von Amtes wegen agieren.
Art. 4 Verteilung auf verschiedene Seen und Abtausch von Vorhaltemengen
Abs. 1: Oft verfügen die teilnahmepflichtigen Betreiber bzw. Teilhaber von Partnerwerken gleichzeitig über mehrere Speicherkraftwerke, die unter dem Obligatorium zur Wasserkraftreserve stehen. Das Gesetz lässt sie selber entscheiden, wie sie ihr Vorhaltesoll auf ihre Speicherseen verteilen (gemeint ist bei Partnerwerken auch die Verteilung innerhalb des gleichen Speichersees). Der Bundesrat kann dieser Freiheit aber Schranken setzen (Art. 8a Abs. 7 Bst. b StromVG). Zu verhindern gilt es im Wesentlichen, dass die Vorhaltung – über die ganze Wasserkraftreserve und pro Betreiber – zu einseitig auf wenige Seen verteilt ist, was Risiken für eine optimale Verfügbarkeit im Abruffall birgt. Zur Verteilung hatte die ElCom schon bisher Eckwertvorgaben gemacht, z.B. mit einem Vorhaltemaximum pro hydrologisch zusammenhängenden Kraftwerkskomplex. Auch zur Mindestleistung gibt es Vorgaben. Diese (oder angepasste) Vorgaben sind als Begrenzung der grundsätzlichen Freiheit der Betreiber weiterhin notwendig. Absatz 1 ermöglicht den Betreibern, ihre Vorhaltepflicht auch mit Speicherseen unter 10 GWh zu erfüllen. Dafür müssen diese aber geeignet sein, was schweizweit insgesamt nur auf wenige Seen zutrifft; im Streitfall würde die ElCom entscheiden.
Wie im Gesetz vorgesehen, sind auch Abtausche unter den Betreibern möglich. Dem sind, mit der gleichen Motivation wie nach Absatz 1 (keine zu einseitige Verteilung), Grenzen gesetzt. Absatz 2 hält für den Fall von Abtauschen zudem klärend fest, dass diese nichts an den Verantwortlichkeiten gegenüber der Wasserkraftreserve ändern. Die Reserveteilnehmer, die beim Ausgangspunkt in der Pflicht für die Reserve sind (ursprüngliche Reserveteilnehmer), bleiben für die gehörige Erfüllung der Reservepflichten weiterhin selber in der Pflicht. Falls Reservepflichten verletzt werden, müssen die Reservepflichtigen allfällige Interventionen der ElCom gewärtigen und Pönalen (Art. 5b) leisten etc.
Nach Absatz 3 sind die geplanten Verteilungen und Abtausche der ElCom im Voraus zu melden. Mit den Freiheiten, die das Gesetz gibt, ist nicht gemeint, dass jederzeit und während laufender Vorhalteperiode beliebig umdisponiert werden kann. Für ein Funktionieren der Wasserkraftreserve müssen jederzeit gewisse Leitplanken eingehalten sein. Das Kontrollventil bildet die Bewilligung durch die El-Com. Grundsätzlich soll die ElCom die Bewilligungen erteilen. Eine Verweigerung ist nur dann angebracht, wenn das reibungslose Funktionieren der Wasserkraftreserve gefährdet würde, beispielsweise weil die Vorgaben zur Energieverteilung oder Mindestleistung nicht eingehalten würden.
Art. 5 Vereinbarung über die Teilnahme an der Wasserkraftreserve
Im bisherigen Ausschreibungsmodell standen die Vereinbarungen zwischen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) und den Reserveteilnehmern als Schluss der Ausschreibungen bzw. als Folge des Zuschlags. Im neuen Verpflichtungsmodell bleiben die Vereinbarungen notwendig, weil es zahlreiche Abwicklungs- und technische Details zu regeln gilt. Dafür ist eine Vereinbarung das geeignete Instrument. Während sich die Details bei den meisten Punkten originär aus der Vereinbarung ergeben, enthält diese für die zentralen jährlich variierenden und somit dynamischen Elemente – Vorhaltemenge, -zeitraum und Pauschalabgeltung – bloss eine Wiedergabe dessen, was aufgrund behördlicher Festlegungen gilt. Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschliessend, auch jene in Buchstabe a nicht (vgl. das Wort «mindestens» im Einleitungssatz zum ganzen Abs. 2). Zu regeln sind u.a. die Revisionsarbeiten (Bst. c), die zulässig sind, bei denen aber Zurückhaltung angezeigt ist. Z.B. würde das