Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 9 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Winterreserveverordnung
Auf den zweiten Teil der Energiereserve (Ausschreibungen für andere Speicher und Verbrauchsreduktionen) soll weiterhin verzichtet werden. Ausser der Wasserkraft gibt es derzeit in der Schweiz keine Speicher, mit denen relevante Energiemengen vorgehalten werden könnten. Gemäss Bundesratsentscheid vom 28. Juni 2023 soll anstelle einer hoheitlichen Verbrauchsreserve die Strombranche entsprechende Vorhalte-Produkte marktbasiert entwickeln und anbieten.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Durch die neue gesetzliche Regelung und die vorliegende Änderung der Winterreserveverordnung sind keine grösseren Auswirkungen auf Bund, Kantone oder Gemeinden zu erwarten.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Der Wechsel von Ausschreibungen auf ein Verpflichtungsmodell dürfte die Kosten für die Wasserkraftreserve reduzieren. Für den Winter 2022/23 kostete die Vorhaltung durchschnittlich
740 EUR/MWh, für den Winter 2023/24 durchschnittlich 139 EUR/MWh. Die moderate Pauschalabgeltung bei der aktuellen Marktsituation würde rund 35 EUR/MWh betragen (siehe Erläuterungen zu Art. 5a). Bei einer Vorhaltung von 400 GWh entspräche dies Gesamtkosten von rund 13 Millionen Franken.
5. Verhältnis zum EU-Recht
Im Falle eines Stromabkommens müsste die Schweizer Winter- bzw. Wasserkraftreserve kompatibel mit EU-Recht sein. In der EU sind für solche oder ähnliche Instrumente v.a. die Regeln über staatliche Beihilfen anwendbar. Gemäss diesen werden wettbewerbliche Beschaffungen gegenüber hoheitlich festgelegten Abgeltungen bevorzugt, da erstere zu tieferen Kosten und weniger Marktverzerrung führen sollten. Bei der Schweizer Wasserkraftreserve ist jedoch aufgrund der geringen Anzahl von Anbietern das Gegenteil der Fall, wie die Erfahrungen gezeigt haben. Somit bestehen für die Wasserkraftreserve – sowohl was den neuen Beschaffungsmodus wie auch weitere Aspekte betrifft – insgesamt gute Argumente, um sie als EU-kompatibel zu qualifizieren.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 2 Abs. 3
Die Reservebildung via durch die ElCom festgelegte Eckwerte erlaubt es, zeitnah auf die erwarteten Gegebenheiten des jeweils bevorstehenden Winters einzugehen. Die bewährte Eckwertfestlegung bleibt deshalb weiterhin ein zentrales Instrument und wird sich künftig mit den gleichen Themen befassen wie bisher (Dimensionierung, Vorhaltezeitraum etc.). Artikel 2, der von diesen Eckwerten handelt, muss vom bisherigen Ausschreibungsmodell auf das neue obligatorische Modell umgestellt werden. Die Vorhaltemenge entspricht neu einem Prozentwert für alle Schweizer Speicherseen ab einer Kapazität von 10 GWh. Die Partnerwerke gehören selbstverständlich auch dazu. Der Umfang der Teilnahmepflicht entspricht bei den einzelnen Verpflichteten genau diesem Prozentwert (Art. 3
Abs. 3); d.h. diese müssen in ihren Seen, die dem Obligatorium unterstehen, die entsprechende Speichermenge vorhalten. Relevant für die Ermittlung der Vorhaltemenge sind die tatsächlich verfügbaren maximalen Energieinhalte der Speicherseen. Der Verstoss gegen Reservepflichten (z.B. eine zu ge-