Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 9 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Winterreserveverordnung

sein, wenn er in den Abläufen eines kraftwerksinternen Systems begründet ist. Die ElCom wendet, wie in ihren übrigen Verfahren auch, das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren an (VwVG, SR 172.021) und nicht die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0). Die Reserveteilnehmer sind mitwirkungspflichtig und müssen der ElCom alles beibringen, was nötig ist, damit diese ihre Verfahren durchführen kann. Die Entscheidpublikation soll nicht wie üblich anonymisiert erfolgen, sondern unter namentlicher Nennung des fehlbaren Reserveteilnehmers.

Absatz 5 weist schliesslich darauf hin, dass die fehlbaren Reserveteilnehmer gegebenenfalls zusätzliche Haftungen gewärtigen müssen, wenn ihre Missachtung der Reservepflichten, was ein rechtswidriges Verhalten darstellt, zu Schäden führt. Im Extremfall kann es bis zu einem Blackout mit entsprechend hohen Schäden gehen. Absatz 6 stellt nicht selber eine solche Haftungsgrundlage dar; eine solche ergibt sich aufgrund von andernorts normierten Haftungen.

Art. 10 Abs. 2

In Artikel 10 gibt es keine materielle Änderung. Es geht nur um eine Abstimmung mit dem veränderten Artikel 5, auf den verwiesen wird. Der Verweis auf die «Inhalte» (Bst. f) bedeutet, dass für die entsprechenden Inhaltsthemen bzw. Rubriken eine Regelung in die Vereinbarung aufzunehmen ist. Gemeint ist aber – wie schon bisher – keine in der Sache identische Regelung. Vielmehr ist, da wo nötig, der Unterschiedlichkeit der Anlagetypen Rechnung zu tragen. So können für den Abruf bei der Wasserkraft andere Bedingungen relevant sein als bei der ergänzenden Reserve. Für die ergänzende Reserve ist die spezifische gesetzliche Grundlage noch ausstehend. Hier bleibt es somit vorderhand bei einer Konventionalstrafe und es wird nicht (wie bei der Wasserkraftreserve) zur hoheitlichen Pönale gewechselt. Es wäre übertrieben, die Konventionalstrafe für diese Fälle explizit in die WResV-Eckwerteliste von Artikel 2 Absatz 3 aufzunehmen. Die ElCom soll Swissgrid bei der Festlegung aber durchaus unterstützen, falls Swissgrid darauf angewiesen ist.

Art. 22 Abs. 1 und 2

Im neuen Verpflichtungsmodell wird das bisherige Vorhalteentgelt durch die Pauschabgeltung ersetzt; neu sind auch (einnahmeseitig) die Verwaltungssanktion und die Gewinnablieferung. Die Neufassung enthält sodann die weiteren nötigen inhaltlichen und redaktionellen Anpassungen.

Art. 27

Neu ist die Strafbestimmung zur Energiereserve im Gesetz enthalten (Art. 29 Abs. 1 Bst. f und fbis StromVG). In der WResV kann sie deshalb gestrichen werden.

Art. 30 Abs. 2 und 3

Die WResV bleibt einstweilen bis Ende 2026 befristet, weil sie sich für die ergänzende Reserve im Gesetz weiterhin auf den nur sehr allgemeinen Artikel 9 StromVG stützt. Die Befristung wird somit voraussichtlich dann aufzuheben sein, wenn auch für die ergänzende Reserve (analog zu Art. 8a für die Wasserkraftreserve) eine spezifische gesetzliche Grundlage in Kraft tritt.

Kürzer, nur bis Ende Mai 2024, war bisher die Möglichkeit befristet, dass das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Betreiber zur Reserveteilnahme verpflichtet. Bei der Wasserkraftreserve wird dieses Instrument mit dem neuen Obligatorium hinfällig (was Art. 3 Abs. 5 neu regelt, ist bloss die Durchsetzung einer schon bestehenden Pflicht und nicht die Begründung einer neuen Pflicht durch eine ElCom-Anordnung). Für die ergänzende Reserve wird die Befristung per Ende Mai 2024 aufgehoben, weil davon auszugehen ist, dass das Instrument auch noch in den zwei darauffolgenden Wintern benötigt werden könnte. Was verlängert wird, ist somit nur die Möglichkeit, Verpflichtungen anzuordnen. Der Entscheid über eine tatsächliche solche Anordnung wäre im Lichte der jeweiligen Gegebenheiten zu prüfen und treffen.