Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 9 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Winterreserveverordnung
ringe Vorhaltung) ist, nicht zuletzt aus Gründen der Präventivwirkung, mit einer Pönale belegt. Im bisherigen Recht war dies eine Konventionalstrafe, mit dem neuen Artikel 8a StromVG ändert die
Rechtsnatur (Art. 5b).
Zahlreiche Elemente, die bisher zu den Eckwerten gehörten, entfallen mit dem Systemwechsel hin zum Obligatorium. Im neuen System ohne Ausschreibungen braucht es u.a. kein Pooling von Angeboten und keine Preisobergrenzen mehr (stattdessen greift die behördlich fixierte Pauschalabgeltung). Was das zeitliche Element betrifft, ist künftig nur noch der Zeitraum (der Vorhaltung) erwähnt und nicht zusätzlich auch noch die Dauer, da Letztere keine zusätzliche, eigenständige Bedeutung hat.
Art. 3 Obligatorische Teilnahme und Umfang der Verpflichtung
Die Teilnahmepflicht (Obligatorium) ergibt sich aus dem Gesetz selber. Sie muss jedoch präzisiert werden (vgl. auch Art. 8a Abs. 7 Bst. b StromVG), was Partnerwerke betrifft. Laut Absatz 1 Buchstabe b sind nun alle Partner, d.h. die Teilhaber, teilnahmepflichtig. Denkbar wären auch andere Ansätze gewesen, v.a. dass es der jeweils grösste Partner bzw. das betriebsführende Unternehmen ist, denn dieses spielt für die praktische Abwicklung der Reserve in jedem Fall eine wichtige Rolle. Die gewählte Lösung hat dieses Schlüsselunternehmen aber nun nicht in der Hauptpflicht. Hingegen sind mit der gewählten Lösung auch Kleinstpartner, z.B. Gemeinden, grundsätzlich reservepflichtig. Faktisch werden sie dadurch aber kaum tangiert, da die Kraftwerkssteuerung in diesen Fällen regelmässig beim betriebsführenden Unternehmen liegt (vgl. Art. 5 Abs. 3).
Die Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse dürften relativ stabil sein. Für den Fall, dass es doch Veräusserungen oder Verschiebungen gibt, klärt Absatz 2, dass auf die Verhältnisse jeweils am Anfang des hydrologischen Jahres abzustellen ist. Erwirbt ein Betreiber ein Speicherkraftwerk z.B. per 1. März, so gibt es auch bei der Reserve eine Veränderung, und zwar insofern als für die restliche Vorhaltedauer der neue Betreiber in die Pflicht eintritt. Das dürfte den Erwerbspreis beeinflussen. Für eine abweichende Regelung im Innenverhältnis bleibt kaum Raum; gegenüber der Reserve ist jedenfalls der neue Eigner verantwortlich.
Nach Absatz 3 ist der von der ElCom für die Wasserkraftreserve insgesamt festgelegte jährliche Prozentwert für die Dimensionierung (Art. 2 Abs. 3 Bst. a) eins zu eins auf die einzelnen Teilnahmepflichtigen umzulegen, was proportional gleiche Anteile für alle von ihnen bedeutet. Diese Mengen finden so Eingang in die Vereinbarung nach Artikel 5. Die Situation kann sich im Nachgang zur Eckwertfestlegung so verändern, dass eine Anpassung, mutmasslich eine Erhöhung, der Vorhaltemenge nötig ist (als Nachtrag zur Eckwertfestlegung). Die ElCom kann dies also insbesondere auch während schon laufender Vorhaltedauer anordnen. Die Anpassung erfolgt bei den einzelnen Teilnahmepflichtigen proportional, somit für alle gleichmässig.
Abs. 4: Bei der Wasserkraftreserve geht es um das Vorhalten von Energie, ausnahmsweise kann aber zusätzlich eine Leistungsvorhaltung erforderlich sein, beispielsweise wenn ansonsten ein zu grosser Anteil der Kraftwerksleistung für andere Reserveprodukte blockiert wäre oder das korrekte Funktionieren der Wasserkraftreserve anderweitig beeinträchtigt wäre, so dass das Aufrechterhalten der Stromversorgung nicht mehr garantiert wäre. Es geht um eine Ausnahmesituation, die so schwer vorhersehbar ist und so verschiedenartig sein kann, dass sie kaum beschreibbar ist. Mit dem Ausnahmecharakter wird die Hürde für Anordnungen der ElCom hoch angesetzt. Entsprechend soll es z.B. keine Leistungsvorhaltung geben, wenn dadurch (lediglich) erreicht würde, dass die bereits erfüllten Absicherungsziele über das erforderliche Mass ausgedehnt würden. Analog zum Wechsel bei der Vorhaltung von Energie würde auch die Vorhaltung von Leistung nicht mehr über Ausschreibungen erfolgen, sondern von der ElCom als Pflicht festgelegt. Die ElCom kann eine massgeschneiderte Anordnung treffen und muss nicht alle Reserveteilnehmer in die Pflicht nehmen bzw. nicht alle gleich – Unterschiede sollen aber sachlich begründet sein. Eine Leistungsvorhaltung stellt für die Kraftwerksbetreiber eine stärkere Einschränkung als eine reine Energievorhaltung dar und müsste entsprechend zusätzlich vergütet werden (Art. 5a).