Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 9 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Winterreserveverordnung
verfügbar sein, kann die ElCom auf Alternativen zurückgreifen. Die ElCom führt die Berechnung der moderaten Pauschalabgeltung jährlich durch und publiziert den Wert (in Euro pro Megawattstunde). Zur Abgeltung der Flexibilität wird die Basis mit dem Faktor 1,3 multipliziert. Dieser Wert wurde durch die ElCom über die Modellierung eines generischen Speicherwasserkraftwerks ermittelt. Die Erlöse am Day-Ahead-Markt wurden einmal mit und einmal ohne Vorhaltung simuliert. Diese Erlösdifferenz wurde jeweils in Relation zur Preisdifferenz zwischen dem ersten und zweiten Kalenderquartal gesetzt. Daraus ergab sich im Mittel über die letzten fünf Jahre ein Faktor von 1,2 bis 1,3. Das Modell ging von einer perfekten Preisvoraussicht am Day-Ahead-Markt aus; dies als Annäherung an die tatsächliche Vermarktung über sämtliche Kurzfrist-Märkte. Den Ansatz legt die ElCom schliesslich in Schweizer Franken fest. Für den einzelnen Reserveteilnehmer wird er mit der Vorhaltemenge multipliziert, woraus sich die individuelle Pauschalabgeltung ergibt.
Absatz 4 handelt von der Vergütung für eine allfällige Leistungsvorhaltung. Die ElCom legt diese Vergütung nicht abstrakt im Voraus fest, sondern situationsbezogen, wenn es einen solchen Fall gibt.
Wegen der grossen Verschiedenartigkeit von (Ausnahme-)Gründen für eine Leistungsvorhaltung ist es schwierig, in der WResV Bemessungskriterien festzulegen. Die ElCom soll der jeweiligen Situation Rechnung tragen; nicht ausgeschlossen ist, dass die Vergütung für die verschiedenen Betreiber (z.B. wegen unterschiedlicher Betroffenheit) nicht einheitlich festgelegt wird. Immerhin kann gesagt werden, dass mit der Vergütung – wie auch bei der Pauschalabgeltung – nicht bezweckt wird, die Opportunitätskosten der Betreiber zu ersetzen; Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürften einer ganz besonderen Rechtfertigung, beispielsweise dass die Marktpreise trotz Ausnahmesituation gemässigt bleiben und die Opportunitätskosten daher überschaubar sind.
Art. 5b Verwaltungssanktion und Gewinnerstattung
Hauptpflicht der Wasserkraftreserve ist die Wasser- bzw. Energievorhaltung. Ein Verstoss dagegen (und gegen eine angeordnete Leistungsvorhaltungspflicht) wird mit einer Sanktion belegt. Deren Zweck ist primär die abschreckende Wirkung und sie hat die Rechtsnatur einer Verwaltungssanktion. Absatz 1 legt den Rahmen für die Verwaltungssanktion mit einer Unter- und einer Obergrenze fest, orientiert an der Pauschalabgeltung. Für Fälle mit extrem hohen Marktpreisen ist es praktisch unmöglich, ein vernünftiges Maximum für die Verwaltungssanktion zu setzen. Deshalb kommt flankierend eine Gewinnablieferpflicht hinzu (Abs. 2), wenn die Reserveteilnehmer die Vorhaltepflicht missachten, um ihre Produktion stattdessen (teuer) am Markt zu verkaufen. Mit der Gewinnablieferung wird so etwas wie eine ungerechtfertigte Bereicherung rückabgewickelt. Verwaltungssanktion und Gewinnablieferung bilden somit im Paket die im Gesetz angelegte Sanktionierung (sind aber kumulativ; Abs. 2). Absatz 1 regelt ferner, dass die Verwaltungssanktion innerhalb des Rahmens je nach Schwere des Verstosses festzulegen ist. Kriterien dafür sind u.a., wie viel Energie nicht vorgehalten wurde und welches die Gründe sind; je entschuldbarer das Verhalten ist, desto tiefer kann die Sanktionshöhe sein.
Die in Absatz 2 geregelte Gewinnablieferung ist zusätzlich zur Verwaltungssanktion zu verstehen. Obwohl der Fall mit extrem hohen Marktpreisen Grund für das flankierende Element der Gewinnablieferung ist, kommt dieses auch in Fällen zum Tragen, in denen man mit den entsprechenden Preisen noch im für die Pauschalabgeltung vorgegebenen Rahmen ist (Fünffaches der Pauschale). Fällt eine Gewinnablieferung in Betracht, ist sie kumulativ zur Verwaltungssanktion. Die Gelder fliessen in den Topf der Mittel, mit denen die Stromreserve finanziert wird; darum die Erstattung an Swissgrid.
Die Absätze 3 und 4 regeln das Verfahren. Die ElCom kann ein Verfahren von Amtes wegen eröffnen oder aber auf Anzeige bzw. Meldung hin, insbesondere seitens Swissgrid, die für die ihr bekannten Fälle eine Meldepflicht hat. Die Verfolgungsverjährung beträgt vier Jahre. Für den dabei relevanten Zeitpunkt des Verstosses ist auf das Ende des Vorhaltezeitraums abzustellen, in dem der Verstoss stattfindet. Endet der Vorhaltezeitraum z.B. Ende Mai, so bleibt der ElCom bis Ende Mai vier Jahre später Zeit, das Verfahren erstinstanzlich abzuschliessen. Die ElCom hat einen gewissen Spielraum, in begründeten Fällen von einer Verfolgung abzusehen. Dies gilt nur für die Verwaltungssanktion,
nicht aber für die Gewinnabschöpfung, die stets stattfinden soll. Entschuldbar kann ein Verstoss z.B.