Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 9 Seiten
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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:
Änderung der Winterreserveverordnung
zuverlässige Funktionieren der Reserve in Frage gestellt, wenn in vielen Kraftwerken gleichzeitig Revisionen stattfinden. Wichtig sind auch Einschränkungen, die sich aus allfälligen Vorgaben der ElCom zur Leistungsvorhaltung ergeben. Revisionen, die vereinbarungswidrig oder unter Beeinträchtigung der Reserve in Aussicht genommen werden, könnten durch die ElCom – ihr sind die geplanten Revisionsarbeiten zu melden – aufgrund ihrer allgemeinen Aufsichtsrolle (Art. 25) untersagt werden.
Die Absätze 3 und 4 sind vom Motiv geleitet, den vorab bei Swissgrid anfallenden bürokratischen Aufwand möglichst zu reduzieren. Sie wollen Flexibilität ermöglichen bei der Frage der Vertragspartei und der Vertragsdauer. Absatz 3 ist auf Partnerwerke zugeschnitten, bei denen die Partner den Kraftwerksbetrieb meist an einen der Partner als betriebsführendes Unternehmen delegieren. Für die Reserveabwicklung wird dieses betriebsführende Unternehmen die zentrale Stelle sein. Das interne Verhältnis wird regelmässig so geregelt sein, dass eine Tätigkeit wie die Reserveabwicklung von dem gedeckt ist, was die (übrigen) Partner an den betriebsführenden Partner bzw. an das betreffende Unternehmen delegiert haben (Abs. 3 bezweckt die Ermöglichung eines Vertragsabschlusses mit dem betriebsführenden Unternehmen; selbst wenn die Betriebsführung einmal nicht durch ein Partnerunternehmen erfolgen sollte, wäre dies vom in dieser Hinsicht weit zu verstehenden Abs. 3 gedeckt). Wegen der Bedeutung des betriebsführenden Unternehmens ist es sinnvoll, wenn Swissgrid direkt mit diesem die Vereinbarung über die Reserveteilnahme abschliessen kann (vorbehalten ist der Fall, in dem sich ein Partner dagegenstellt, dass das betriebsführende Unternehmen bei der Reserve stellvertretend für ihn agiert – dann kann es nicht zum Vertrag zwischen Swissgrid und dem betriebsführenden Unternehmen kommen). Auf diese Weise können in ein und derselben Vereinbarung auch die technisch-betrieblichen Aspekte integriert werden, die mit dem betriebsführenden Unternehmen ohnehin geregelt werden müssen. Falls eine solche Integration in die gleiche Vereinbarung nicht möglich ist, sind diese Aspekte separat zu regeln (vgl. letzter Satz). Die zweite Erleichterung für die Praxis ist in Absatz 4 geregelt. Demnach sind mehrjährige Vereinbarungen möglich, obschon die Vorhaltung eine jährliche ist. Das trägt dem Fakt Rechnung, dass die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse grundsätzlich stabil sein dürften, mit nur wenigen bzw. eher seltenen Veränderungen. Das Einheitlichkeitserfordernis bedeutet, dass die mehrjährigen Verträge grundsätzlich gleich sind, bezüglich der Dauer und übrigen Inhalte. Mehrjährige Verträge müssen ausserdem abbilden, dass gewisse Elemente dynamisch sind und jährlich variieren können. Dies ist nebst Aspekten wie Vorhaltemenge und -zeitraum namentlich die Pauschalabgeltung. Auch für einen möglichen Reserveaustritt, z.B. weil bei einem Betreiber die Kriterien des Obligatoriums nicht mehr erfüllt sind, muss der Vertrag genug offen sein.
Absatz 5 knüpft an Artikel 3 Absatz 5 an, wonach die ElCom im Streitfall klärt, wer dem Obligatorium unterliegt und wie stark. Die einheitliche Vereinbarung (Abs. 1 und 2) gilt auch in diesen Fällen.
Art. 5a Pauschalabgeltung und Vergütung von Leistungsvorhaltung
Abs. 1: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass es im obligatorischen Modell eine moderate Pauschalabgeltung gibt (Bst. a). Damit entfällt das Vorhalteentgelt aus dem bisherigen Ausschreibungsmodell. Mit der Pauschalabgeltung gilt alles als abgegolten, was die Teilnahmepflichtigen für die Wasserkraftreserve erbringen. Für den Fall, dass ausnahmsweise zusätzlich eine Leistungsvorhaltung angeordnet wird (Art. 3 Abs. 4), ist dafür eine separate Vergütung zu entrichten (Bst. b).
Abs. 2 und 3: Das Gesetz legt fest, dass die Abgeltung für die Vorhaltung moderat sein soll und pauschal erfolgt, d.h. ohne Berücksichtigung individueller Besonderheiten der einzelnen Speicherkraftwerke. Die Pauschalabgeltung bezweckt insbesondere nicht, die entgangenen Erlöse (Opportunitätskosten) der Kraftwerksbetreiber vollständig zu ersetzen. Sie berechnet sich nach dem folgenden Schema: Basis ist die über 90 Tage gemittelte Preisdifferenz zwischen dem Winterquartal (Januar bis März) und dem darauffolgenden Frühjahrsquartal (April bis Juni) am Terminmarkt Schweiz. Die Zeitspanne von 90 Tagen stellt sicher, dass nicht kurzfristige Marktschwankungen den Ausschlag geben können. Die Quartale wurden so gewählt, dass es einen möglichst liquiden Handel am Terminmarkt gibt, auf den die Preisermittlung abstützen kann. Sollten dennoch ungenügend Preisinformationen