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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 54 Seiten
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Art. 62 Abs. 1 Bst. c
1 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
c. für Anlagenteile, die primär der Wasserversorgung dienen und die zusätzlich auf die Produktion von Elektrizität ausgerichtet sind, wenn keine Zusicherung dem Grundsatz nach oder keine Bewilligung des früheren Baubeginns nach Artikel 32 erteilt wurde.
Art. 67 Abs. 4
4 Als Schlammverbrennungsanlagen gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen aus Biomasse insbesondere Klärschlämme, Papierschlämme und Schlämme aus der Lebensmittelindustrie nach den Artikeln 31 und 32 VVEA, auch wenn in diesen Anlagen zusätzlich andere Biomasse eingesetzt wird.
Art. 68 Abs. 1 und 2 Bst. a
1 Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent gesteigert wird.
2 Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:
a. 250 000 Franken bei Biogasanlagen und Holzkraftwerken;
Art. 70 Ansätze
1 Der Investitionsbeitrag für KVA, Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagenwird im Einzelfall bestimmt und beträgt 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
2 Der Investitionsbeitrag für Biogasanlagen, Holzkraftwerke und Klärgasanlagen wird nach dem Referenzanlagenprinzip gestützt auf die Ansätze in Anhang 2.3 bestimmt.
Art. 71 Höchstbeitrag
Der Investitionsbeitrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
a. 8 Millionen Franken für Biogasanlagen und Holzkraftwerke;
b. 6 Millionen Franken für KVA und Schlammverbrennungsanlagen;
c. 1 Million Franken für Klärgas- und Deponiegasanlagen.
Gliederungstitel vor Artikel 74