Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

Erwähnenswert ist zudem die folgende Neuerung: Bisher waren die Netzbetreiber gehalten, grössere Endverbraucher im freien Strommarkt und Erzeugungsanlagen, die neu ans Elektrizitätsnetz angeschlossen werden, beim Smart Meter-Rollout prioritär zu bedienen (Art. 31e Abs. 2). Das Vorhandensein eines intelligenten Elektrizitätsmesssystems ist wegen der Möglichkeit zum Abruf der Messdaten (Art. 8asexiesAbs. 1) überdies auch bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch, lokalen Elektrizitätsgemeinschaften und beim Einsatz von Stromspeichern von entscheidender Bedeutung. Deshalb hat der Gesetzgeber weiteren Akteuren einen Anspruch auf zeitnahe Installation eines Smart Meters eingeräumt (Art. 17abisAbs. 3 StromVG). Diesbezüglich sehen die Ausführungsvorschriften vor, dass die Netzbetreiber ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs maximal drei Monate Zeit haben, um die Installation des intelligenten Messsystems vorzunehmen.

Ferner haben die Messkunden neu, falls ein Netzbetreiber seine gesetzlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, einen Anspruch darauf, dass ein Dritter (ein anderer Netzbetreiber oder ein anderes Unternehmen) einen zusätzlichen Zähler installiert. Dieser Dritte kann dem lokalen Netzbetreiber die Kosten für diesen zusätzlichen Zähler (inkl. Installation und Deinstallation) in Rechnung stellen. Diese Kosten sind keine anrechenbare Messkosten des Netzbetreibers. Der Bundesrat legt Preisobergrenzen für diese Kosten fest.

2.5 Flexibilität

Die Verordnung präzisiert verschiedene Aspekte des Einsatzes von Flexibilität. Sie enthält Sonderregelungen für bestehende oder neue Flexibilität oder für ihre garantierte Nutzung. Auf jeden Fall beschränkt sich die Nutzung der Flexibilität durch die Verteilnetzbetreiber (VNB) auf eine netzdienliche Nutzung. Die Verordnung beschreibt, was als eine netzdienliche Nutzung anzusehen ist, damit dies als implizite Anforderung für die Vertragsgestaltung der VNB gilt.

Beschränktes Vorrecht der Verteilnetzbetreiber

Die Verordnung regelt die Umsetzung des beschränkten Vorrechts der VNB bei der netzdienlichen Nutzung auf die bestehende Flexibilität, die einer eingeschränkten Opt-out-Regelung unterliegt (bei sonstigen Nutzungen gilt weiterhin ein Opt-in). Der Begriff der bestehenden Flexibilität wird daher in der Verordnung präzisiert. Diese neue Regelung fördert den Einsatz von Flexibilität, indem sie den VNB die netzdienliche Nutzung der Flexibilität erleichtert und zugleich das Entstehen eines Flexibilitätsmarktes ermöglicht. Die VNB sollen die Möglichkeit haben, die Flexibilität zu nutzen, bis der Inhaber der bestehenden Flexibilität widerspricht (opt-out).

Vertragliche Regelung

Gleichzeitig muss die Anforderung erfüllt sein, dass die Flexibilität «vertraglich» vom Flexibilitätsinhaber kontrahiert wird. In diesem Sinne stellt die Verordnung klar, dass eine Aktualisierung des Netznutzungsvertrags (der die Steuerungsmöglichkeiten und die Vergütung enthält) ausreichend ist und die Flexibilitätsinhaber darüber informiert werden. Die VNB müssen die Flexibilitätsinhaber dabei auch über ihre Möglichkeit informieren, diese Anpassungen des Standardvertrags abzulehnen inklusive möglicher alternativen Vermarktungsmöglichkeiten ihrer Flexibilität. Es ist dem Flexibilitätsinhaber ebenso darzulegen, wie die Standardklauseln ohne Zugriff aussehen. Denn möglichweise sehen allenfalls bereits bestehende Verträge einen Zugriff auf die Flexibilität vor, welcher mit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr zulässig ist. Die durch den Netznutzungsvertrag vereinbarten Zugriffsmöglichkeiten wie auch die Vergütung sind zu veröffentlichen.

Garantierte Nutzung von Flexibilität

VNB erhalten garantierte Nutzungsrechte. Diese sollen im Rahmen des Einspeisemanagements grundsätzlich eng begrenzt werden. Die Verordnung beschränkt die erzeugungsseitigen Vorgriffsrechte auf maximal 3 Prozent der jährlich produzierten Energie am Anschlusspunkt. Der VNB kann