Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 42 Seiten

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Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien:

Änderung der Stromversorgungsverordnung

Steuer- und Regelsystems (Buchstabe b). Weiter vereinbaren die Parteien das Kommunikationsmittel, mit dem der Flexibilitätsinhaber über die effektive Nutzung seiner Flexibilität informiert werden muss, sowie die Häufigkeit der Information (Buchstabe c). Der Vertrag hat überdies eine Klausel zu enthalten, die die Vergütung für die effektive Flexibilitätsnutzung festsetzt. Diese Vergütung muss auf der Grundlage objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien erfolgen (Buchstabe d). Diesbezüglich kann die El-Com jederzeit intervenieren und Vergütungen anpassen, die sie als missbräuchlich erachtet (Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 StromVG). Der Verteilnetzbetreiber muss den Flexibilitätsinhaber auch über die verschiedenen Akteure informieren, die an seiner Stelle zur Nutzung von Flexibilität berechtigt sind, damit sich der Flexibilitätsinhaber der verschiedenen Optionen vollständig bewusst ist und somit frei entscheiden kann, wem er Zugriff auf seine Flexibilität gewähren will (Buchstabe e). Einige Akteure, wie zum Beispiel Aggregatoren, haben ein Interesse daran, die Flexibilität systemdienlich zu nutzen. Die Flexibilitätsinhaber könnten daher beschliessen, ihnen ihre Flexibilität gegen eine Vergütung zur Verfügung zu stellen. Schliesslich muss der Vertrag eine Klausel beinhalten, die den Flexibilitätsinhaber über sein Recht, den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems zu untersagen, sowie über die Auswirkungen dieses Untersagens unterrichtet (Buchstabe f). Diese Klausel hat ausreichend erkennbar, klar und präzise zu sein. Der Verteilnetzbetreiber muss den Flexibilitätsinhaber in jedem Fall darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Reaktion seinerseits als stillschweigende Annahme der Vertragsänderung gilt.

Wenn das Vorrecht der Verteilnetzbetreiber dazu beiträgt, dass das Potenzial im Hinblick auf andere Flexibilitätsnutzungen kaum ausgeschöpft wird, kann der Bundesrat gegebenenfalls Massnahmen treffen. Dies kann die Einführung von Vermarktungsformen sein, die unabhängig vom Netzbetreiber sind, wie zum Beispiel der Einsatz einer neutralen Flexibilitätsplattform für das Netzgebiet. Es kann sich aber auch um einen vollständigen Entzug des gewährten Vorrechts handeln.

Absatz 2

Absatz 2 setzt das Recht der Flexibilitätsinhaber um, den Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems und folglich die effektive Nutzung ihrer Flexibilität durch den Verteilnetzbetreiber abzulehnen. Nach Artikel 17c Absatz 3 StromVG müssen die Flexibilitätsinhaber ihre Ablehnung der Verwendung des Systems ausdrücklich äussern, da sonst davon ausgegangen wird, dass sie einer solchen Nutzung zugestimmt haben (opt-out). Eine solche Weigerung führt jedoch nicht dazu, dass das Gerät deinstalliert wird.

Diese Möglichkeit zur Ablehnung wird den Flexibilitätsinhabern zum Zeitpunkt des Erhalts der Anpassung des Netznutzungsvertrags nach Absatz 1 oder mit einer Frist von einem Monat per Ende eines Quartals eingeräumt.

Absatz 3

Damit die Flexibilitätsinhaber Kenntnis von der effektiven Nutzung ihrer Flexibilität haben, müssen sie von den Verteilnetzbetreibern zwingend gemäss den im Vertrag festgelegten Modalitäten, mindestens aber bei jeder Rechnungsstellung, darüber informiert werden. Dies kann beispielsweise über ein für jeden Flexibilitätsinhaber spezifisches Kundenportal erfolgen.

Art. 19d Inanspruchnahme der garantierten Nutzungen von Flexibilität

Absatz 1

Die Inanspruchnahme der garantierten Nutzungen von Flexibilität ist ein zusätzliches Vorrecht, das den Verteilnetzbetreibern gewährt wird. Um Zugriff auf die Flexibilität zu haben, muss der Netzbetreiber allerdings in seinem Netzgebiet tätig sein sowie die Flexibilität gemäss Artikel 19a Absatz 1 StromVV netzdienlich und für eine der Garantien nach Artikel 17c Absatz 4 StromVG nutzen. Im Gegensatz zum Vorrecht gemäss Artikel 19c StromVV darf eine solche Nutzung vom Flexibilitätsinhaber nicht untersagt werden und sie wird nicht vergütet.

Absatz 2