Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 15 Seiten
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Risiko ausgesetzt werden. Aus hygienischer Sicht äusserst kritisch erachtet der SVGW insbesondere die Einleitung von ungeklärten und teilweise geklärten Abwässern im Zustrom von ufernahen Fassungs anlagen.
Der SVU¦ASEP merkt an, dass in den letzten Jahren sehr viele zARA etliches zur Energieoptimierung (u.a. bessere Energieeffizienz, Mehrproduktion, verfahrenstechnische Optimierungen) umgesetzt ha ben. Das zusätzliche Einsparpotenzial sei somit ohne signifikante Auswirkungen auf die Gewässer nur noch beschränkt. Die zARA tragen zudem heute schon wesentlich zur Energieversorgung bei. Bei der Klärschlammbehandlung entsteht Klärgas, welches die zARA entweder aufbereitet und ins Gasnetz einspeist oder daraus direkt Strom bzw. Wärme produziert. Wichtig für den SVU¦ASEP ist, dass sämtli che zARA ihre Anstrengungen, noch mehr Strom durch Verstromung ihres Klärgases zu produzieren, weiter vorantreiben. Ebenso ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine angemessene Speicherung des Klärgases, beispielsweise für die Dauer von einer Woche und spezifisch zur Überbrückung entspre chender Stromversorgungsengpässe auf den Arealen der zARA in Zentrumsgebieten angeordnet wer den kann.
Der VSG erläutert diesbezüglich, dass die Gasbranche in Kooperation mit den zARA-Betreibern in den letzten Jahren viel in den Bau von Anlagen zur Aufbereitung von Klärgas und dessen Einspeisung als Biomethan ins Gasnetz investiert hat, da dies das Angebot eines speicherfähigen, erneuerbaren Ener gieträgers erhöht, der dem gesamten Energiesystem als Wärme oder Strom zur Verfügung steht und somit zur Versorgungssicherheit beiträgt. Damit die vorliegende Verordnung den Anreizen für die Nut zung der Biomethanpotenziale von zARA-Betreibern nicht entgegensteht, ist es dem VSG ein Anliegen, dass die Einführung der vorliegenden Verordnung nicht dazu führt, dass Klärgas bei normaler Versor gungslage vermehrt in Strom umgewandelt statt zu Biomethan aufbereitet und ins Gasnetz eingespeist wird.
Art. 1
Die KVU beantragt eine Präzisierung bezüglich des Geltungsbereichs, da ihrer Meinung nach ein Wi derspruch zwischen Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Bst. a besteht. Es existieren industrielle Abwasser reinigungsanlagen, welchen auch kommunales Abwasser zugeführt wird. Gemäss KVU sollte klarge stellt werden, dass Abwasserreinigungsanlagen von industriellen und gewerblichen Betrieben, denen kein kommunales Abwasser zugeführt wird, von den Massnahmen der Verordnung ausgenommen sind.
In diesem Zusammenhang ist für den SVU¦ASEP die Abgrenzung zwischen «zentralen» und kleineren von dieser Verordnung nicht betroffenen lokalen, dezentralen ARA unklar. Dies gilt es in der Verordnung in Bezug auf den Geltungsbereich zu präzisieren. Der SVU¦ASEP betont ausdrücklich, dass letztlich jede zARA ein Einzelfall darstellt und dass somit den Kantonen bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Stromsparmassnahmen ein entsprechend grosser Handlungsspielraum überlassen werden sollte.
Der Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung gilt es auch für den VSE zu präzisieren. Nach den Ausführungen im erläuternden Bericht sei unklar, ab welchem Prozentsatz die Abwasserreinigungsan lagen, die sowohl kommunales als auch industrielles oder gewerbliches Abwasser reinigen von der Kontingentierung ausgeschlossen sind oder nicht.
Art. 2
Wie bei den Kantonen bereits beantragt, fordern die KVU und der VSA, dass in Bezug auf die vorgese henen Massnahmen gemäss Artikel 2, für die Arbeiten auf der zARA nicht nur die sicherheitsrelevanten Bestimmungen, sondern auch die umweltrechtlichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorgaben ein zuhalten sind. Eine entsprechende Präzisierung des erläuternden Berichts und des entsprechenden Artikels in der Vorlage wäre erforderlich.
Die KVU und der VSA beantragen zudem, dass im erläuternden Bericht klar zu formulieren sei, dass stationäre Verbrennungsmotoren und somit auch Notstromaggregate/ Notstromgruppen (Anhang 2 Zif fer 827 LRV) die geltenden Bestimmungen einhalten müssen.