Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 15 Seiten
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1. Ausgangslage
In einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden Strommangellage setzt der Bundesrat ver schiedene Bewirtschaftungsmassnahmen basierend auf dem Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 2016 (Landesversorgungsgesetz, LVG)1 in Kraft. Im Falle einer Kon tingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie müssen alle Grossverbraucher mit einem Jah resverbrauch von mindestens 100 Megawattstunden für eine bestimmte Zeitspanne ihren Strombezug um einen einheitlichen Prozentsatz senken. Von einer solchen Kontingentierung wären rund die Hälfte der 720 Schweizer zARA betroffen. Die bei einer Kontingentierung vorgegebene Reduktion des Strom bezugs würde dazu führen, dass bei diesen zARA die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Gewässer erforderliche Mindestreinigung der Abwässer nicht mehr gewährleistet wäre. Erhebliche seuchenhygienische Probleme und gravierende unumkehrbare Gewässerverunreinigungen wären die Folge.
Eine funktionierende Abwasserreinigung ist folglich von zentraler Bedeutung für die Gesundheit der Menschen und für die Umwelt, weshalb der Bundesrat am 29. September 2023 das UVEK (BAFU) beauftragt hat in Zusammenarbeit mit dem WBF (BWL) nach Vorliegen der Branchenlösung der Ab wasserreinigung einen Verordnungsentwurf zu erstellen. Nachfolgend hat der Bundesrat das WBF (BWL) am 1. Mai 2024 beauftragt, bei den Kantonen, den politischen Parteien, den gesamtschweizeri schen Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den gesamtschweizerischen Dachver bänden der Wirtschaft und den interessierten Kreisen zur Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Ab wasser, eine Vernehmlassung durchzuführen.
Die zARA sind folglich von den Bewirtschaftungsmassnahmen Sofortkontingentierung und Kontingen tierung ausgenommen und werden durch die vorliegende Verordnung gesondert geregelt. Dadurch sol len gezielte Massnahmen zur Reduzierung des Strombezugs der zARA umgesetzt und gleichzeitig die interne Klärgasproduktion aufrechterhalten werden, ohne dadurch hygienische Probleme zu verursa chen und mit möglichst geringen sowie reversiblen Auswirkungen auf die Gewässerbelastung. Der vor liegende Verordnungsentwurf basiert auf dem Dokument «Bewirtschaftungsmodell kommunaler ARA bei Kontingentierung (Strommangellage)»2. Es wurde durch die Konferenz der Vorsteher der Umwelt schutzämter der Schweiz (KVU), den Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und den Schweizerischen Verband Kommunale Infrastruktur (SVKI) in Begleitung des Bundes amtes für Umwelt (BAFU) erarbeitet und mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) abgestimmt.
Entsprechend dem erwähnten Bewirtschaftungsmodell werden alle zARA in die Stromsparmassnah men miteinbezogen, das heisst auch solche, die nicht als Grossverbraucher gelten und somit nicht einer Kontingentierung unterliegen würden. Damit kann im Falle einer Strommangellage für die Gesamtheit aller zARA die bestmögliche Einsparung beim Strombezug realisiert werden. Die Massnahmen werden gemäss Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewäs serschutzgesetz, GSchG)3 durch die Kantone vollzogen.
Diese Verordnung wird erst im Falle einer schweren Strommangellage mit den anderen Bewirtschaf tungsmassnahmen der Kontingentierung bzw. Sofortkontingentierung vom Bundesrat in Kraft gesetzt. Der Verordnungsentwurf wird dabei stets an die jeweilige Mangellage angepasst.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden im vorliegenden Bericht zusammengefasst.
1 SR 531
2 Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA): Bewirtschaftungsmodell kommunaler ARA bei Kontingentierung (Stromman gellage), Glattbrugg, 2024.
3 SR 814.20