Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 15 Seiten

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Desodorierung in der zARA Aïre. Im Gegensatz zur vorliegenden Verordnung betrachtet der BCP, dass das grösste Energiesparpotenzial in der Belüftung der biologischen Behandlung liegt.

Die Kantone Freiburg und Schwyz sind der Ansicht, dass die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstaben a und b vorgesehenen Massnahmen der Vorlage auf nationaler Ebene beschlossen werden sollten und nicht die Kantone die Zuständigkeiten erhalten. Dies sei sinnvoll, um in diesem Fall eine effiziente und schnelle Umsetzung vorzusehen, die auf einheitliche Weise angeordnet wird. Wenn dies den Kantonen überlassen wird, sei zu erwarten, dass die Bestimmungen sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Die Energieversorgung bei Mangellagen ist ein nationales Interesse, wobei die Kantone für die Überwa chung und die Gewährung von Ausnahmen in besonderen Fällen zuständig sein sollten.

Der Kanton Aargau fordert, dass bei einem Kontingentierungssatz von weniger als 85 % die Massnah men gemäss Artikel 2, Absatz 2 in einer gestaffelten Reihenfolge umgesetzt werden. Zunächst sollte die Ausserbetriebnahme der Anlagen zur Elimination von Mikroverunreinigungen erfolgen und danach die Ausserbetriebnahme der Filteranlagen. Dies begründet darauf, dass Spurenstoffe eine chronische Belastung verursachen, während eine Überschreitung bei GUS (Feststoffe) zu einer akuten Belastung des Gewässers führt.

Der Kanton Graubünden weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Stufen zur Eliminierung von Mikroverunreinigungen derzeit noch nicht in Betrieb sind und der Kanton daher aktuell nicht von dieser Massnahme betroffen sei. Der Kanton Schwyz beantragt diesbezüglich eine Präzisierung in der Vorlage, was bei denjenigen zARA’s erfolgt, die über keine Anlagen zur Eliminierung von Mikroverun reinigungen verfügen.

Der Kanton Genf fordert zudem im erläuternden Bericht eine Präzisierung hinsichtlich der möglichen Dauer der zweiten Massnahmenstufe bei einem Kontingentierungssatz von weniger als 85 %.

Die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Basel–Landschaft und St. Gallen begrüssen ausdrücklich, dass die kantonalen Fachstellen in kritischen Einzelfällen Ausnahmen vorsehen können. In diesem Zusam menhang erachten die Kantone Freiburg, Genf und Schwyz die Ausnahmebestimmung als wichtig, for dern jedoch eine präzisere Definition des in Artikel 2, Absatz 3, Buchstabe a genannten Begriffs „erheb liche Verschlechterung der Wasserqualität“, um eindeutig festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen im Einzelfall durch die Kantone zulässig sind. Der Kanton Schwyz ergänzt zudem, dass zu dieser Verordnung eine Vollzugshilfe bzw. ein Merkblatt ausgearbeitet werden soll, welche auf techni scher Ebene diejenige Prozesse bzw. Betriebe zu nennen vermag, die konkret abgeschaltet werden sollen.

Der Kanton Waadt beantragt eine Ergänzung der Ausnahmen betreffend Infrastrukturen, welche die Trinkwasserversorgung gefährden könnten. Beim erläuternden Bericht wird diesbezüglich festgehalten, dass für den Bereich Trinkwasser, je nach Kontext von den vorgesehenen Massnahmen abzuweichen ist, um erhebliche Hygienerisiken zu vermeiden, jedoch besteht keine explizite Regelung im Verord nungsentwurf. Ausserdem wird die Verordnung über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen vom 19. August 2020 (VTM)5 weder im Verordnungsentwurf noch im erläutern den Bericht erwähnt. Die VTM legt gemäss Artikel 13 Massnahmen für die Betreiber von Abwasserbe handlungsanlagen fest, um die Trinkwasserversorgung nicht zu gefährden. Auf diese Pflicht, die auch für Hebeanlagen gelten könnte, sollte im erläuternden Bericht hingewiesen werden. Da diese Verord nung möglicherweise Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung haben könnte, sollten diese Infra strukturen folglich konkret von der Verordnung ausgeschlossen werden.

Gewisse Kantone fordern, dass beim erläuternden Bericht festgehalten wird, dass stationäre Verbren nungsmotoren und somit auch Notstromaggregate/ Notstromgruppen (Anhang 2 Ziffer 827 LRV) die geltenden Bestimmungen einhalten müssen. Notstromgruppen sind spezielle stationäre Verbrennungs

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