Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 15 Seiten

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den steigenden Arbeitsaufwand. Auch der Kanton Waadt geht davon aus, dass indirekte Kosten entste hen werden, da es notwendig wäre, vorhandene Ressourcen zu mobilisieren oder zusätzliche Ressour cen bereitzustellen, um die Massnahmen im Falle einer Strommangellage bei den Kantonen umzuset zen.

Die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Waadt kritisieren, dass die Auswirkungen von zyklischen Netzabschaltungen auf den zARA-Betrieb und die Gewässer nicht in der vorliegenden Vorlage behan delt werden. Gemäss dem Verordnungsentwurf bezüglich zyklischen Netzabschaltungen sind versor gungsrelevante Betriebe, wie beispielsweise zARA ausgenommen, jedoch nur soweit dies technisch möglich ist. Nach Angaben der beiden Kantone ist es derzeit in den meisten Fällen jedoch nicht möglich, dass die zuständigen Verteilnetzbetreiber die zARA von zyklischen Netzabschaltungen ausnehmen.

Art. 1

Mehrere Kantone fordern eine Präzisierung in Bezug auf den Geltungsbereich der Vorlage (BL, GE, SH, TG, TI, VS). Für diese Kantone bleibt unklar, ob Abwasserreinigungsanlagen von industriellen Be trieben, die auch kommunales Abwasser behandeln (Industriekläranlagen mit kommunalem Anteil), unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen. Der erläuternde Bericht enthält eine Präzisierung, doch lässt der Verordnungsentwurf selbst gemäss den Kantonen Interpretationsspielraum.

Der Kanton Tessin führt aus, dass es im Hinblick auf Artikel 1, Absatz 2 irrelevant ist, ob der Energie verbrauch von Sonderbauwerken im Kanalisationsnetz über die zARA erfasst wird oder nicht. Entschei dend sei vielmehr die strategische Bedeutung, die diese Sonderbauten im Gesamtsystem der Abwas serentsorgung einnehmen. Daher beantragt der Kanton Tessin eine Anpassung des Geltungsbereichs, welche klarstellt, dass nicht-strategische Sonderbauten im Kanalisationsnetz nicht unter die Verordnung fallen.

Art. 2

Mehrere Kantone beantragen eine Präzisierung bei der Massnahmenstufe gemäss Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a hinsichtlich den sicherheitsrelevanten Hilfsbetrieben (AG, BE, BL, SG, SH, TG, VS, VD). Gemäss dessen Verständnis in Bezug auf den vorliegenden Entwurf sowie im Sinne des Bewirtschaf tungsmodells müssen die Massnahmen, die bei einem Kontingentierungssatz von 85 % oder mehr an geordnet werden, nicht nur im Einklang mit sicherheitsrelevanten Bestimmungen, sondern auch mit um weltrechtlichen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorgaben sein. Der erläuternde Bericht hält fest, dass die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV)4, insbesondere bezüglich Geruchsbelästigung und Blockheizkraftwerken sowie stationären Verbrennungsmotoren ein gehalten werden müssen. Der Verordnungsentwurf selbst (Art. 2. Abs.1 Bst. a) bezeichnet jedoch nur «sicherheitsrelevante Hilfsbetriebe». Beim erläuternden Bericht und beim Verordnungsentwurf sollte deshalb eine Präzisierung vorgenommen werden, damit umweltrechtliche und arbeitnehmerschutz rechtliche Vorgaben darunterfallen. In diesem Zusammenhang fordert der Kanton Waadt zusätzlich, dass die Erhöhung der internen Stromerzeugung dabei eine eigenständige Massnahmenstufe darstel len sollte.

Der Kanton Genf fordert, dass im Verordnungsentwurf oder bei den Erläuterungen präzisiert wird, was genau unter der in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe b erwähnten Möglichkeit der Kantone zur Anordnung weiterer anlagenspezifischer Massnahmen zu verstehen ist. Der Kanton Genf weist in diesem Zusam menhang darauf hin, dass die Verordnung in Bezug auf Energieeinsparungen weniger ambitioniert ist als die im Business Continuity Plan (BCP) für den Fall eines Strommangels festgelegten Massnahmen für den Geschäftsbereich Abwasser der SIG. Dieser Plan wurde 2022 in Zusammenarbeit mit dem kan tonalen Wasseramt des Kantons Genf erstellt. Hierbei wird für drei der vier kantonalen zARA einerseits die punktuelle und intermittierende Einstellung der Belüftung der biologischen Behandlung in den zARA Aïre, Bois-de-Bay und Chancy, deren Ausfluss die Rhone ist, vorgesehen sowie die Abschaffung der

4 SR 814.318.142.1