Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 15 Seiten
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Zusammenfassung
Bei der Vernehmlassung zur Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser (nachfolgend als zARA bezeichnet) gingen 39 Stellungnahmen ein. 25 Kantone, 2 Parteien, 2 Dachverbände sowie 10 weitere Organisationen aus interessierten Kreisen haben sich im Rahmen dieser Vernehmlassung geäussert.
Die Bestrebungen des Bundes, im Falle einer Strommangellage bei den zARA das vorhandene Strom sparpotenzial auszuschöpfen und gleichzeitig die interne Stromproduktion aufrechtzuerhalten, werden von den Teilnehmenden der Vernehmlassung begrüsst und als sinnvoll erachtet.
Die vorliegende Verordnung stützt sich weitgehend auf das Dokument «Bewirtschaftungsmodell kom munaler ARA bei Kontingentierung (Strommangellage)». Es wurde durch die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (KVU), den Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutz fachleute (VSA) und den Schweizerischen Verband Kommunale Infrastruktur (SVKI) in Begleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) erarbeitet und mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversor gung (BWL) abgestimmt. Der Einbezug der Verbände bei der Erarbeitung der Branchenlösung wurde dabei von den Stellungnehmenden ausdrücklich begrüsst.
Der Grundsatz der Verordnung mit den darin vorgesehenen branchenspezifischen Massnahmen wird von den Kantonen, den politischen Parteien, den Dachverbänden sowie gewissen Organisationen aus interessierten Kreisen unter Berücksichtigung bestimmter Ergänzungen bzw. Präzisierungen unter stützt. Es bestehen keine ablehnenden Anträge zur Vorlage.
Eine vielfach beantragte Ergänzung von den Kantonen und weiteren Organisationen aus interessierten Kreisen ist die Präzisierung bezüglich des Geltungsbereichs der Vorlage, da in diesem Zusammenhang ein gewisser Interpretationsspielraum besteht.
Einige Organisationen aus interessierten Kreisen sowie bestimmte Kantone äussern Bedenken hinsicht lich der zweiten Massnahmenstufe. Sie fordern, dass die Abschaltung der Filteranlagen entweder erst nach der Ausserbetriebnahme der Anlagen zur Elimination von Mikroverunreinigungen erfolgt, als „ul tima ratio“ betrachtet oder sogar vollständig aus der Vorlage gestrichen wird.
In Bezug auf die vorgesehenen Ausnahmen, welche die Kantone im Einzelfall nach Artikel 2, Absatz 3 erlassen können, wird von gewissen Stellungnehmenden gefordert, dass dies auch der Fall sein sollte, wenn die Massnahmen gemäss Artikel 2 zu einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Trinkwasser versorgung einer zARA führen könnte. Dadurch sollen die gesundheitlichen Risiken durch die Ver schmutzung von Trinkwasserressourcen und -anlagen vermindert werden.