Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 15 Seiten
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2.4 Weitere Organisationen
Im Rahmen der Vernehmlassung gingen zehn Stellungnahmen von weiteren Organisationen aus inter essierten Kreisen ein.
Die Konferenz der Vorsteher der Umweltämter (KVU), die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF), die Vereinigung Aargauischer Abwasserreinigungsanlagen (VARA), der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), der Verband der Schweizerischen Elektri zitätsunternehmen (VSE) und der Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) begrüssen den vorliegenden Verordnungsentwurf. Die VARA hat dabei keine weiteren Anmerkungen an der Verord nungslage.
Auch der Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW) begrüsst grundsätzlich die Vernehmlas sungsvorlage. Gleichzeitig fordert der SVGW jedoch, dass mögliche Stromsparmassnahmen immer un ter Berücksichtigung der Anforderungen an eine kontinuierliche und sichere Trinkwasserversorgung er folgen müssen und die vorgesehenen Massnahmen gemäss Artikel 2 zu keinem Zeitpunkt zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung führen dürfen.
Die RK MZF, der Schweizerische Verband der Umweltfachleute (SVU¦ASEP), die Umweltfreisinnige St. Gallen (UFS) und der WWF Schweiz begrüssen, dass im Falle einer Strommangellage die Bewirtschaf tung der zARA von den Bewirtschaftungsmassnahmen Kontingentierung bzw. Sofortkontingentierung des Verbrauchs von elektrischer Energie ausgenommen wird und stattdessen eine gesonderte Bran chenlösung erarbeitet wurde. Laut SVU¦ASEP könnte andernfalls im Falle einer Kontingentierung das Abwasser der zARA nicht mehr den Vorgaben der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)7 entsprechend gereinigt werden. Gewässer und Trinkwasserressourcen würden allenfalls weit räumig verunreinigt, was sowohl zu gesundheitsgefährdenden hygienischen Problemen führen könnte und Teile der Bevölkerung in der zARA-Umgebung überdies durch Gerüche gestört wären.
Die KVU erachtet den Verordnungsentwurf als einen wichtigen Beitrag, um im Falle einer Stromkontin gentierung die Gewässer möglichst umfassend zu schützen. Gleichzeitig können dank des Entwurfs auch zARA einen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, indem sie in Abhängigkeit vom Kontingen tierungssatz bestimmte Stromeinsparungsmassnahmen umsetzen. Die KVU und der VSA erachten das Verhältnis zwischen Stromeinsparung und Gewässerschutz im vorliegenden Entwurf als ausgewogen. Gemäss KVU umfassen zudem die Bestimmungen die zentralen Punkte, um während einer Stromkon tingentierung, schnell, harmonisiert und mit verhältnismässigen Auswirkungen auf die Umwelt handeln zu können.
Der VSA begrüsst ausdrücklich, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nicht für Sonderbauwerke (Pumpwerke, Regenbecken etc.) im Einzugsgebiet (Kanalisationsnetz) einer zARA gelten, wenn diese nicht über die zARA selbst mit Strom versorgt resp. abgerechnet werden. Weiter erachtet der VSA die Formulierung von abschliessenden Massnahmen in Abhängigkeit vom Kontingentierungssatz als eine praktikable und zielführende Vorgabe. Der VSA begrüsst zudem die explizite und gemäss ihnen voll ständige Aufzählung der Bestimmungen in der GSchV, von denen für die Dauer der Abschaltung abge wichen werden kann sowie, dass die Kantone im Einzelfall Ausnahmen definieren können, um eine erhebliche Verschlechterung der Gewässerqualität oder die Nichteinhaltung von internationalen Verein barungen abwenden zu können.
Der SVGW erläutert, dass eine Strommangellage und die Abschaltung von Abwasserreinigungsanlagen eine weitere, neben den bereits bestehenden Herausforderungen für eine sichere und nachhaltige Ver sorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser für die Schweizer Wasserversorger darstellt, bei welcher eine Interessensabwägung zwischen Lebensmittelsicherheit und Bevölkerungsgesundheit einerseits, und dem Betrieb von wichtigen Infrastrukturen andererseits erfolgen muss. Durch die Einleitung von ungeklärten Abwässern - auch nur temporär - kann die Versorgung mit gesundheitlich unbedenklichem Trinkwasser stark gefährdet sein, wodurch Konsumentinnen und Konsumenten einem gesundheitlichen
7 SR 814.201