Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/20: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser · 15 Seiten

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Der SVU¦ASEP, UFS und WWF Schweiz begrüssen, dass für die Anordnungen zur Stromeinsparung ein mehrstufiges Verfahren zum Tragen kommt und erst in einem zweiten Schritt Massnahmen getroffen werden, die eine direkte Auswirkung auf die Umwelt haben. Der SVU¦ASEP, UFS und WWF Schweiz erachten es aber als zwingend, dass aufgrund der bereits bestehenden Qualitätsprobleme in den Ge wässern hinsichtlich Mikroverunreinigungen, die Auslöseschwelle für solche umweltrelevanten Eingriffe erst dann erreicht wird, wenn in anderen Bereichen das Maximum an Energieeinsparungen erfüllt ist. In diesem Zusammenhang werden von den Organisationen jedoch zwei unterschiedliche Anträge formu liert, um die Eintretensschwelle bzw. den Kontingentierungssatz für umweltrelevante Massnahmen an zupassen.

Der SVU¦ASEP beantragt eine Differenzierung zwischen der Abschaltung der Anlagen zur Elimination von Mikroverunreinigungen und den Filteranlagen in Artikel 2 der Verordnung. Werden die MV-Stufen für die begrenzte Dauer einer Strommangellage ausser Betrieb genommen, sind keine unumkehrbaren Auswirkungen auf die Gewässer zu erwarten. Ausnahmen können, insbesondere im Oberlauf empfind licher Vorfluter, durch die Kantone definiert werden. Eine generelle Abschaltung von Filteranlagen da gegen, sollte nur –als «ultimo ratio» - während einer kurzen Zeitspanne in Frage kommen. Folglich sollte eine Abschaltung der Filteranlagen im Gegensatz zu den Anlagen zur Elimination von Mikroverunreini gungen durch die Kantone erst dann angeordnet werden, wenn die Schwelle der anvisierten Stromein sparung klar tiefer als 85% des Kontingentierungssatzes läge.

Die UFS und WWF Schweiz hingegen empfehlen die Eintrittsschwelle bzw. den Kontingentierungssatz für die erste Massnahmenstufe gemäss Artikel 2 statt 85% oder mehr grundsätzlich auf 80% oder mehr zu senken. Die zweite Massnahmenstufe soll ab einem Kontingentierungssatz von weniger als 80% erfolgen. Dies soll sich zudem nur auf Anlagen zur Elimination von Mikroverunreinigungen beziehen und nicht zusätzlich auch Filteranlagen. Die Abschaltung der Filteranlagen sollte gemäss UFS und WWF Schweiz aus der Verordnung genommen werden. Denn viele Filter und dazugehörende Pumpen seien gemäss den UFS und WWF Schweiz weniger energieintensiv als die Stufe zur Entfernung der Mikro verunreinigungen, aber sehr wichtig für eine hohe Reinigungsleistung. Die UFS und WWF Schweiz beantragen deshalb, dass die Filter keinesfalls abgeschaltet werden sollen, um wenigstens ein Minimum an mechanischer Reinigungsleistung aufrecht zu erhalten.

In Bezug auf die vorgesehenen Ausnahmen, welche die Kantone im Einzelfall von der Abschaltung nach Artikel 2, Absatz 3 erlassen können, fordert der SVGW eine neue Ergänzung, dass dies auch der Fall sein sollte, wenn die Massnahmen gemäss Artikel 2 zu einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung im Abstrom einer zARA führen könnten. Die Abschaltung von zARA kann gemäss SVGW zu gesundheitlichen Risiken durch die Verschmutzung von Trinkwasserressourcen und -anlagen führen. Der energetische Aufwand, eine Trinkwasserverschmutzung zu beseitigen, wäre durch das notwendige Abkochen beim Konsumenten um ein Vielfaches grösser als die Nichtabschaltung der zARA.

Der SVU¦ASEP beantragt eine neue Ergänzung betreffend Förderung der Vorratshaltung von Klärgas im Bereich der zARA. Im Einzelfall sollen die Kantone das Auffüllen von Gasspeichern im Gaslieferbe reich der zARA anordnen, sofern die entsprechenden Notstromaggregate der zARA für eine Laufzeit von mehr als 50 Stunden ausgelegt sind. Eine kurzfristige Erhöhung der Stromproduktion im Rahmen der technischen Möglichkeiten sei in jedem Falle einer Stromkontingentierung anzustreben. Dies be gleitet durch Massnahmen zur Erhöhung der Klärgasproduktion durch Verwertung von Co-Substraten. Mit diesen Massnahmen, aber vor allem auch mit der Vorratshaltung von lokal produziertem Klärgas ist die Eigenstromproduktion - mit zusätzlichen Gasmotoren/Gasturbinen Notstromaggregaten, etc. - oder durch die höhere Auslastung der Blockheizkraftwerke anzustreben.

Art.3

Dem SVU¦ASEP, den UFS als auch WWF Schweiz ist unklar, weshalb von den Bestimmungen der LRV nicht abgewichen werden kann. Die Abluftbehandlung bei zARA wäre gemäss Artikel 2, Absatz 1 aus zuschalten, sofern diese für die Arbeiten auf der zARA nicht sicherheitsrelevant sind und die Belästigung der Bevölkerung durch übermässige Gerüche vermieden wird. Es wäre gemäss SVU¦ASEP und den UFS aber kaum verhältnismässig, einerseits die Vorgaben nach Artikel 2, Absatz 5, Buchstabe b der