Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 41Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
1 Kanton (ZH), 1 Partei (SP) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen lehnen die Regelung ab.
• 4 Kantone (AG, FR, TG, VS) sowie die ENHK merken an, dass der Verweis auf Art. 10j falsch sei; richtig sei eine Bezugnahme auf Art. 10h.
• Der Kanton ZH beantragt, den Grundsatz der Interessenabwägung im Absatz zu verankern. Die im Vorfeld zum Abschuss zu ergreifenden zumutbaren Massnahmen sollen zudem weiter konkretisiert werden.
• Der Kanton VD schlägt vor, dass auch das Einfangen von Bibern und nicht nur ihr Abschuss in Erwägung gezogen werden soll. Des Weiteren gehe es zu weit, dass die blosse Besiedlung von künstlichen Gewässern und technischen Einrichtungen als ausreichend für Massnahmen betrachtet werde.
• Die ENHK beantragt, dass die Bedingung für die Erteilung einer Abschussbewilligung wegen erheblichen Schäden sein muss, dass der Biber nachweislich der Verursacher der Schäden ist.
• Die SP, Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, den Art. 9d zu streichen. Ansonsten sei der erläuternden Bericht zu diesem Absatz grundsätzlich zu revidieren. Mit dem Erläuterungstext könnte ein beträchtlicher Teil der Biber der Schweiz jährlich eliminiert werden. Es sei inakzeptabel, dass es trotz der Gesetzesbestimmung Art. 12 Abs. 2 JSG keinen erheblichen Schaden brauche, um Biber entfernen zu können. Es werde nicht erklärt, was erhebliche Schäden von «normalen» Schäden unterscheidet. Wenn ein Biber an einem unerwünschten Ort zu graben beginne, bleibe genügend Zeit für Schutzmassnahmen.
• CHWolf sowie WTTS beantragen, die Schäden primär durch Schutzmassnahmen zu verhindern, anstatt Biber zu regulieren.
Absatz 2
1 Kanton (JU) stimmt der Regelung zu.
7 Kantone (BE, FR, SG, SO, TG, VS, ZG), die ENHK, 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS), Jagd Schweiz, CHWolf, VSGP, WTTS, VSF sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
8 Kantone (AG, AR, BL, BS, LU, SH, SZ, VD), 1 Kantonskonferenz (KWL), 1 Partei (SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen,
SGW/SSBF sowie der VSLvGRT beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
1 Kanton (ZH), 1 Partei (SP), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein Schweiz lehnen die Regelung ab.
• 5 Kantone (BE, SO, SH, SZ, TG) sowie die KWL beantragen, den Begriff Landwirtschaftsbetriebe durch landwirtschaftliche Betriebszentren zu ersetzen.
• Der Kanton ZH erachtet den Einzelabschuss von Bibern weder als zielführend noch als nachhaltig, da das Revier in kürzester Zeit durch ein anderes Individuum wieder besetzt werde.
• Die SP, Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein
Schweiz beantragen, den Art. 9d zu streichen.
• VSF, WaldSchweiz beantragen, auch forstliche Bedürfnisse in den Absatz aufzunehmen (waldwirtschaftliche Erschliessungen von Werkhöfen, wichtigen Lagerplätzen, Überflutungschäden am Wald, eingestauter Schutzwald)
• 5 Kantone (BE, BL, BS, SO, TG) beantragen, beim Bst. a. «Erschliessungswege» durch
«Haupterschliessungswege» zu ersetzen, da sowohl landwirtschaftliche Erschliessungswege, als auch Drainagen nicht per se im öffentlichen Interesse lägen und daher von der Definition des erheblichen Schadens auszunehmen seien. Dieser Begründung schliesst sich auch der Kanton (SH) sowie die KWL an. Die KWL betont, dass die Untergrabung eines Erschliessungswegs, der von einer Kulturfläche zur nächsten führt, nicht als erheblicher Schaden bezeichnet werden könne. Der svu asep bemerkt, dass das Aufführen von landwirtschaftlichen Erschliessungswegen der bisherigen Praxis widerspreche.
41/86 BAFU-D-DCD83401/958