Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

• 1 Kanton (FR) sowie die KWL und KOLAS beantragen, beim Bst. a. landwirtschaftliche Grund-

stücke oder Waldparzellen hinzuzufügen. Der Kanton SG beantragt, dass jegliche Art land- oder forstwirtschaftlicher Bewirtschaftungswege unter den Begriff «Erschliessungswege für Landwirtschaftsbetriebe» falle. Der SVBK beantragt, dem Bst. a. auch Erschliessungswege für die Forstwirtschaft hinzuzufügen.

• Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein Schweiz halten

fest, dass Grabtätigkeiten (Bst. a.) normalerweise rechtzeitig bemerkt werden und entsprechende Schutzmassnahmen ergriffen werden können.

• Die SVPO, der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, bei Bst. a. sowie Bst. b das

«öffentliche Interesse» zu streichen und die Beschränkung auf Fruchtfolgeflächen aufzuheben. Weiterhin sei ein zusätzlicher Absatz bezüglich Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen zu schaffen.

• 7 Kantone (AG, BE, TG, ZG, VS, ZH, SH) sowie die KWL und Pro Natura und gleichgesinnte Or-

ganisationen beantragen, den zweiten Teil des Bst. b. zu streichen, da ein möglicher, aber nicht sicherer Rückstau eine zu niedrige Schadschwelle für den Abschuss eines Bibers sei.

Falls die Änderung von Bst. b abgelehnt werde, dann stellen 4 Kantone (AG, BE, SH, TG) einen Eventualantrag für die Neuformulierung des Bst. b.. Allfällige Massnahmen gegen einzelne Biber aufgrund eines Rückstaus von Drainagen müssen zwingend an die Bedingung geknüpft werden, dass die Drainagen nachweislich regelmässig unterhalten worden seien. Dieser Bedingung schliesst sich auch die ENHK an. 1 Kanton (ZH) bemerkt, dass wenn im Einzelfall Fruchtfolgeflächen vernässt würden, es eine umfassende Interessenabwägung brauche. Diese Interessensabwägung sei auch im erläuternden Bericht zu berücksichtigen. Der svu asep bemerkt, dass ca. 35% der Drainagen in einem schlechten oder unbekannten Zustand seien. Bereits bestehende Schäden könnten somit auf den Biber abgewälzt werden.

• 3 Kantone (FR, SG, ZG) sowie die KWL und KOLAS beantragen, beim Bst. b. den Begriff Frucht-

folgeflächen durch landwirtschaftliche Nutzflächen zu ersetzen. Dies, weil der Schaden auch bei Nicht-Fruchtfolgeflächen beträchtlich und dauerhaft sein könne.

• 2 Kantone (SO, ZG) beantragen, den Bst. b. zu ergänzen mit einer dauerhaften Betroffenheit der

Fruchtfolgeflächen.

• 1 Kanton (BE) bemerkt, dass die Beweislast für eine dauerhafte Schädigung von Fruchtfolgeflä-

chen der Bewirtschafterin / dem Bewirtschafter obliege.

• Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein Schweiz bean-

tragen bezüglich Bst. b., den erläuternden Bericht zu überarbeiten, denn es sei unklar, welchen Stand die Tätigkeit des Bibers erreicht haben müsse, damit er entfernt werden könne. Der svu asep beantragt dem Bst. b. hinzuzufügen, «[Rückstau von landwirtschaftlichen Drainagesystemen,] welcher nachweislich auf den Biber zurückzuführen ist […]».

• Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz sowie svu

asep bemerken, dass der erläuternde Bericht zum Bst. c. zu offen und ambivalent formuliert sei.

• CHWolf, WTTS beantragen bezüglich Bst. c. Massnahmen zu ergreifen, sodass eine Verunreini-

gung von Mooren nicht möglich werde.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, dass dem Bst. d. «bei übermässigen

Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, trotz zumutbaren Schutzmassnahmen» hinzugefügt werden solle.

Absatz 3

 8 Kantone (AR, BE, FR, GE, JU, SG, SZ, ZG), 1 Partei (SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz, WaldSchweiz sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung zu.

 4 Kantone (LU, TG, VS, VD), 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS) sowie der VSGP stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

42/86 BAFU-D-DCD83401/958