Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

 1 Kanton (ZH), 1 Partei (SP) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen lehnen die Regelung ab.

• 2 Kantone (TG, VS) beantragen bezüglich Bst. a., «im Wasser» zu streichen.

• Die KWL und KOLAS beantragen, im Bst. a. «im öffentlichen Interesse» zu streichen, denn eine Gefährdung von Menschen liege nicht nur dann vor, wenn Verkehrsinfrastrukturen im öffentlichen Interesse liegen.

• Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagverein Schweiz beantragen, den Absatz zu streichen, weil vor allem Bst. a. viel zu unbestimmt sei. Des Weiteren seien Angriffe von Bibern auf Menschen sehr selten, was der svu asep bestätigt.

• CHWolf, und WTTS beantragen bezüglich Bst. a., Info-Tafeln in Gebieten mit Biberkolonien anzubringen.

• 1 Kanton (LU) beantragt bezüglich Bst. b., dass auch die Standortgebundenheit von Infrastrukturen im Gewässerraum zu berücksichtigen ist.

Absatz 4

 7 Kantone (FR, JU, SG, SZ, TG, VS, ZG), 1 Partei (SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz, WaldSchweiz sowie der VSLv-GRT stimmen der Regelung zu.

 2 Kantone (BE, VD), 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS) sowie WTTS stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 2 Kantone (LU, ZH), 1 Partei (SP) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen lehnen die Regelung ab.

• 2 Kantone (LU, ZH) sowie die SP beantragen, den Absatz zu streichen. Es gebe für diesen Absatz keinen Mehrwert, respektive keine gesetzliche Grundlage.

• 1 Kanton (BE) beantragt, dass dem Absatz Präventionsmassnahmen hinzugefügt werden. Denn ohne Präventionsmassnahmen sei der Abschuss eines Bibers nur eine kurzfristig wirksame Massnahme. Nachhaltig könne das Problem nur mit Präventionsmassnahmen gelöst werden, denn der nächste Biber mache dasselbe wie sein Vorgänger.

• Die LDK und die KOLAS beantragen, dass für die Abschussbewilligung auf eine zeitliche und örtliche Beschränkung zu verzichten sei.

• Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, den Art. 9d zu löschen oder ansonsten beim Abs. 4 einzufügen, dass der Schaden erheblich sein müsse.

Absatz 5

 8 Kantone (FR, JU, SG, SZ, VS, VD, ZG, ZH), 1 Partei (SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), Jagd Schweiz sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 3 Kantone (AG, BE, TG), 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS) sowie SGW/SSBF beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 1 Kanton (LU), 1 Partei (SP) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen lehnen die Regelung ab.

• 3 Kantone (AG, LU, TG) sowie die LDK und KOLAS beantragen, den Absatz zu streichen. Die erheblichen Schäden müssten sich auf die wirklich bedrohlichen Szenarien (Abs. 2 Bst. a-e) beschränken. Der Kanton TG stellt einen Eventualantrag bei Beibehaltung (geschützt während bestimmtem Zeitraum). Der Kanton AG sowie die LDK, KOLAS beantragen, den Abschnitt zu den laktierenden Weibchen anzupassen (geschützt während bestimmtem Zeitraum).

• 1 Kanton (BE) beantragt, dass jeweils die gesamte Biberfamilie entfernt werden müsse. Denn alle Biber arbeiteten mit und alle könnten weiter eine Gefährdung darstellen.

43/86 BAFU-D-DCD83401/958