Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 10 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
AltlV
1 Einleitung
Die Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) ist seit dem 26. August 1998 in Kraft und sorgt für einen einheitlichen Umgang mit belasteten Standorten in der ganzen Schweiz. Sie hat sich in der Praxis sehr gut bewährt. Mittlerweile sind sämtliche 38 000 durch Abfälle belasteten Standorte in den öffentlich zugänglichen Katastern der belasteten Standorte (KbS) erfasst und zwei Drittel der notwendigen Standortuntersuchungen sind abgeschlossen. Knapp die Hälfte der geschätzten 4000 sanierungsbedürftigen Standorte (sogenannte Altlasten) sind bereits saniert.
Führen die Schadstoffe eines belasteten Standortes zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf das Grundwasser, ein Oberflächengewässer, die Luft oder den Boden, müssen sie saniert werden. Zur Beurteilung der Relevanz der Schadstoffemissionen sind in den Anhängen 1 bis 3 der AltlV stoffspezifische Konzentrationswerte aufgeführt. Alle Werte zur Beurteilung des Grund- und Oberflächengewässers in Anhang 1 basieren auf toxikologischen Grundlagendaten und einem definierten Expositionsszenario. Für den Fall, dass die Erreichung der Sanierungsziele unverhältnismässige Kosten verursacht, erlaubt Artikel 15 AltlV eine Anpassung der Massnahmen.
Bis auf einige wenige Ausnahmen sind die Konzentrationswerte seit Inkrafttreten der AltlV im Jahre 1998 unverändert geblieben. Konzentrationswerte müssen jedoch periodisch darauf hin überprüft werden, ob sie noch dem aktuellen toxikologischen Kenntnisstand entsprechen. Nach inzwischen 25 Jahren Vollzug und angesichts der Tatsache, dass die Werte noch weitere 25 Jahre gebraucht werden, war es angezeigt, diese Neubeurteilung vorzunehmen. Ansonsten würde das Risiko steigen, dass Standorte aufgrund veralteter Konzentrationswerte erneut beurteilt und allenfalls nachsaniert werden müssten. Zudem bestünde die Gefahr, dass künftig Standorte unzureichend saniert oder Sanierungsmassnahmen angeordnet würden, die sachlich gar nicht erforderlich wären. Im Auftrag des Bundesamts für Umwelt (BAFU) hat deshalb das Schweizerische Zentrum für Angewandte Humantoxikologie (SCAHT) die Werte in Anhang 1 und Anhang 3 Ziffer 2 AltlV dahingehend überprüft, ob sie noch dem Stand der Wissenschaft entsprechen oder ob inzwischen neue Erkenntnisse zur Toxikologie vorliegen, welche für eine Anpassung einzelner Konzentrationswerte sprechen. Die vorliegende Revision betrifft die Anpassungen im Anhang 1 AltlV und beziehen sich auf die Schutzgüter Grundwasser und Oberflächengewässer.
Die Vorschläge zur Anpassung der Werte in Anhang 3 Ziffer 2 AltlV, welche sich auf Böden von Kinderspielplätzen beziehen, waren Teil des Verordnungspakets «Umwelt Frühling 2020», welches im Frühjahr 2019 in die Vernehmlassung geschickt wurde1. Bis dato sind die Änderungen jedoch nicht in Kraft getreten, weil die Mehrheit der Kantone eine gleichzeitige Harmonisierung der AltlV mit der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12) verlangt hat.
In der Praxis orientieren sich die Realleistungspflichtigen und kantonalen Behörden bereits an den neuen Werten bei den laufenden Sanierungsmassnahmen. Eine Übergangsregelung, welche einen zeitlichen Aufschub der Verbindlichkeit der neuen Werte vorsehen würde, ist daher nicht erforderlich.