Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 10 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

AltlV

2 Grundzüge der Vorlage

Das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) und die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) bezwecken den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen. Die darin festgelegten Qualitätsanforderungen sollen sicherstellen, dass die Nutzung der Gewässer vollumfänglich gewährleistet und die natürlichen Lebensräume erhalten bleiben. Wenn durch eine Deponie, einen Betrieb oder ein Unfallereignis bereits eine Gewässerverunreinigung besteht, sieht Artikel 47 GSchV vor, dass diese Einwirkungen soweit behoben werden müssen, dass sich das Gewässer wieder als Trinkwasser nutzen lässt. In solchen Fällen kann nicht auf die vorsorgeorientierten Qualitätsanforderungen des Gewässerschutzrechts abgestellt werden. Die zur Anwendung kommenden Beurteilungskriterien und Massnahmen legt vielmehr die AltlV fest. Die Anhänge der AltlV enthalten die Konzentrationswerte, anhand derer die Belastungen beurteilt werden.

Aufgrund fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse im Bereich der Toxikologie ist eine regelmässige Überprüfung und nötigenfalls Anpassung der Konzentrationswerte in der AltlV notwendig. So kann der Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Schadstoffeinwirkungen weiterhin sichergestellt werden.

Die 68 Konzentrationswerte in Anhang 1 AltlV geben den Beurteilungsrahmen für den altlastenrechtlichen Handlungsbedarf in Bezug auf die Schutzgüter Grundwasser und Oberflächengewässer vor.

Das SCAHT hat 2019 bis 2022 überprüft, ob die Mitte der 1990er-Jahre auf humantoxikologischer Basis hergeleiteten Werte von Anhang 1 AltlV immer noch dem Stand des heutigen Wissens entsprechen. Gestützt auf diese Grundlagenarbeit hat das BAFU unter Beachtung der Grundsätze des Verwaltungsrechts (insb. Vollzugstauglichkeit, Verhältnismässigkeit, öffentliches Interesse, Rechtsgleichheit und Treu und Glauben) einen Vorschlag zur Anpassung einzelner Konzentrationswerte formuliert. Die kantonalen Altlastenfachstellen wurden gebeten, dem BAFU Fälle zu melden, bei denen die vorgeschlagenen Anpassungen altlastenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würden. Der sich in der Folge daraus ergebende Anpassungsbedarf ist Inhalt der vorliegenden AltlV-Revision.

Parallel zur Überprüfung der bestehenden Werte hat das BAFU anhand der Vollzugserfahrung zu beurteilen, ob neue Stoffe in die Anhänge aufgenommen werden müssen. Dies wäre dann der Fall, wenn ein Stoff regelmässig bei Untersuchungen von belasteten Standorten gefunden wird und nicht nur regional, sondern in der Schweiz weit verbreitet auftritt. Aktuell ist dies nur bei der Stoffgruppe der Per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) der Fall. Die Ergänzung der AltlV um PFAS ist jedoch nicht Teil dieses Revisionspakets, sondern erfolgt im Rahmen der Umsetzung der Motion (22.3929) Maret «Festlegung von PFAS-spezifischen Werten in Verordnungen»2.

2 https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223929