Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht VBBo
Fussnote 5 nicht bemerkt und den Absatz darum abgelehnt. Es wird davon ausgegangen, dass sie der Teilrevision des Artikel 3 Absatz 1, also der Streichung der Fussnote, zustimmen.
Sechs Kantone (LU, OW, UR, TG, VS, ZG) und die KVU beantragen, dem Absatz hinzuzufügen, dass die Nationale Bodenbeobachtung (NABO) in Abstimmung / Koordination mit den Kantonen betrieben werde. So soll erreicht werden, dass sich die NABO vermehrt an den Bedürfnissen der Kantone orientiere und eine bessere Wirksamkeit für den Bodenschutz erzielt werde.
Der Kanton GE beantragt, die einzelnen Bundesämter nicht zu nennen und den Artikel so zu ändern, dass der Bund und die Kantone zusammen die NABO betreiben.
3.4.6 Art. 4 Abs. 1 (Hinweiskarten und Überwachung der Bodenbelastungen durch die Kantone)
Sechs Kantone (AR, BL, GL, JU, OW, TG) stimmen der Revision zu. 14 Stellungnehmende stimmen der Revision mit Anpassungswünschen zu (BE, FR, GR, LU, NW, SG, SH, UR, VD, ZG, ZH, Prométerre, Baustoff Kreislauf Schweiz, SVU/ASEP).
Sechs Kantone (BL, GL, NW, TG, ZG, ZH) begrüssen die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für Hinweiskarten zur Bodenbelastung.
Vier Stellungnehmende (SG, SH, Baustoff Kreislauf Schweiz, SVU/ASEP) fordern die Präzisierung, dass es sich um chemische Belastungen des Bodens handle.
Der Kanton ZG fordert die Präzisierung, dass die Karten nur bei Belastungen des Bodens über den Richtwerten erstellt werden müssten.
Fünf Kantone (ZH, LU, UR, NW, GR) fordern beide oben genannten Präzisierungen, nämlich dass Karten für Gebiete mit chemischen Belastungen über den Richtwerten erstellt werden müssten. Gemäss dem Kanton ZH ist eine Darstellung von biologischen oder physikalischen Belastungen aufgrund fehlender Beurteilungsmethoden und dynamischen Belastungsentwicklungen nicht umsetzbar. Der Kanton TG merkt an, dass für andere als chemische Bodenbelastungen und Belastungen über den Prüf- und Sanierungswerten noch nicht ausreichende Grundlagen verfügbar seien.
Baustoff Kreislauf Schweiz fordert zudem die Ergänzung, dass die Karten nur dann erstellt und aktualisiert werden sollten, wenn die «Belastungen mit einem verhältnismässigen Aufwand bestimmt werden können».
Der SVU/ASEP fordert zudem die Ergänzung, dass die Karten auch dann erstellt werden müssten, wenn «(boden-)biologische Belastungen über den Richtwerten» bestehen.
Acht Kantone (FR, GR, NW, SH, TG, UR, ZG, ZH) und der SVU/ASEP fordern eine Veröffentlichungspflicht der Karten. Diese solle gesetzlich verankert werden. Folgende Gründe wurden für die Veröffentlichungspflicht genannt:
• Die Karten entfalteten ihren Nutzen nur, wenn sie veröffentlicht würden (TG, UR, ZH).
• Dank der Veröffentlichungspflicht würden die Informationen öffentlich einsehbar und stünden als Planungsgrundlagen zur Verfügung (z.B. der Bauwirtschaft, Vollzugsbehörden, Bauherren, Fachbüros, Gemeinden) (LU, SH, SVU/ASEP).
• Veröffentlichte Karten könnten als Sensibilisierungsinstrumente verwendet werden und verhinderten, dass verschmutzte Erde bei Baustellen verteilt werde. Zudem würden generelle Gesundheitsrisiken aufgrund potenziell verschmutzter Böden verhindert (FR).
• Die Veröffentlichung stehe im Einklang mit den Ergebnissen der kantonalen Bodenüberwachung (bisheriger Art. 4 Abs. 3 VBBo) (TG, SVU/ASEP).
Der Kanton GR stellt den folgenden Eventualantrag: “Sollte die Veröffentlichung der Hinweiskarten auf dem Verordnungsweg nicht möglich sein, so ist hierfür eine gesetzliche Grundlage im Umweltschutzgesetz zu schaffen.“