Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 12 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

VeVA

1 Einleitung

Die Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VeVA), den grenzüberschreitenden Verkehr mit allen Abfällen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VeVA) und den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten, sofern er von Unternehmen in der Schweiz organisiert ist oder solche daran beteiligt sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VeVA). Nach Artikel 15 Absatz 1 VeVA dürfen Abfälle nur mit Bewilligung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ausgeführt werden. Bei der Prüfung der Voraussetzungen für Ausfuhrbewilligungen von Abfällen spielt u.a. die Entsorgungsautonomie nach Artikel 30 Absatz 3 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) eine Rolle: In Artikel 17 Buchstabe c VeVA werden Abfallarten aufgeführt, die grundsätzlich in der Schweiz entsorgt werden müssen. Es handelt sich um Abfälle, für deren Entsorgung nach Artikel 31b USG die Kantone zuständig sind (Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung) sowie andere Massenabfälle wie Kehrichtschlacke oder brennbare, gemischte Bauabfälle. Es handelt sich dabei um schlecht lagerbare Abfälle, welche bei einer allfälligen notwendigen Zwischenlagerung rasch zu hohen Kosten, erheblichen Platzproblemen und hygienischen Schwierigkeiten führen würden. Die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit und der Entsorgungsautonomie ist deshalb von besonderer Bedeutung.

Folgende Entwicklungen haben in den vergangenen Jahren Zielkonflikte und Schwierigkeiten im Vollzug offengelegt:

1. Mit der Ablösung der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) durch die Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600) am 1. Januar 2016 wurde der Begriff «Siedlungsabfall» gemäss Auftrag des Parlaments enger gefasst, um einen Teil der Abfälle aus dem Monopol der öffentlichen Hand zu entlassen. Die Prüfung von aktuellen Fällen hat gezeigt, dass aufgrund der derzeitigen Formulierung von Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 1 VeVA die Voraussetzungen für den Export von gemischten, brennbaren Abfällen aus Industrie und Gewerbe grundsätzlich erfüllt sind, obwohl es sich dabei um Massenabfälle handelt und die Infrastruktur für die Entsorgung dieser Abfälle in der Schweiz vorhanden ist und genutzt werden sollte.

2. Es werden vermehrt Siedlungsabfälle separat gesammelt (z.B. Kaffeekapseln, gemischte Kunststoffabfälle), um sie einer Verwertung zuzuführen. Aus verschiedenen Gründen (Förderung der Innovation, alternative Möglichkeiten für die Verwertung, Vermeidung von Marktverzerrung) kann es sinnvoll sein, solche Abfälle zu exportieren, um stoffliche Verwertung im Sinne der Kreislaufwirtschaft überhaupt zu ermöglichen.

3. Separat gesammelte biogene Abfälle aus Haushalten gelten als Siedlungsabfälle und müssen im Inland entsorgt werden. Nicht unter die Restriktionen fallen heute jedoch Abfälle aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen, da diese als betriebsspezifisch gelten. In der Praxis sind diese Abfälle zwar mengenmässig unterschiedlich, aber inhaltlich oft gleich zusammengesetzt und lassen sich kaum unterscheiden. Eine Ungleichbehandlung zwischen den Grünabfällen aus Hauhalten und den Abfällen aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen ist schwer zu vermitteln und durchzusetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Infrastruktur für deren Verwertung in der Schweiz durch eine Vielzahl von Anlagen gesichert ist.

Durch die vorliegende Revision sollen die genannten Zielkonflikte aufgelöst werden, indem die Exportrestriktionen präzisiert und aktualisiert werden.

Weitere Änderungen umfassen kleinere Anpassungen zur Verbesserung des Vollzugs.