Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 12 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

VeVA

Im Weiteren sind in den letzten Jahren auf dem Markt Anlagen erschienen, die eine Sortierung von gemischt gesammelten Abfällen (Sperrgut und andere brennbare Abfälle aus Unternehmen) ermöglichen. Dabei werden höchstens 20 Prozent des Inputs (z.B. Metalle, Papier, Karton oder Holz) für die stoffliche Verwertung abgetrennt. Der Rest wird energetisch verwertet. Auch für die Entsorgung dieser gemischten brennbaren Sortierresten aus der Sortierung steht in der Schweiz ausreichend Kapazität zur Verfügung (siehe Abschnitt oben). Überdies sollen keine Fehlanreize geschaffen werden, die eine gemischte Sammlung von brennbaren Industrieabfällen attraktiver macht, weil eine energetische Verwertung der Restfraktion im Ausland kostengünstiger ist. Vielmehr sollte im Sinne der Kreislaufwirtschaft die getrennte Sammlung vor Ort zum Zweck der stofflichen Verwertung gefördert werden, damit eine möglichst hohe Recyclingquote erreicht wird. Der Fokus für nachhaltigen und innovativen Entsorgungsmöglichkeiten soll primär im Bereich der getrennten Sammlung liegen.

Die Definition der Siedlungsabfälle gemäss Artikel 3 Buchstabe a VVEA umfasst alle Abfälle, welche aus Haushalten stammen. Zudem gelten auch Abfälle aus öffentlichen Verwaltungen sowie Unternehmen (mit weniger als 250 Stellenprozent), deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist, als Siedlungsabfälle (Art. 3 Bst. a Ziffern 2 und 3 VVEA). Die Legaldefinition umfasst somit nicht nur den gemischten Kehricht und das Sperrgut, sondern beispielweise auch die getrennt gesammelten Abfälle aus Haushalten.

Heute werden verschiedene zusätzliche Fraktionen aus Haushalten (Plastik, Kaffeekapseln, Zigarettenstummel) getrennt gesammelt, um sie einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die getrennt gesammelten Fraktionen sind gemäss Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 1 VeVA in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe a VVEA ebenfalls als Siedlungsabfälle zu betrachten. Sie dürfen nur dann exportiert werden, wenn ihre Entsorgung in der Schweiz nicht möglich ist. Für die stoffliche Verwertung dieser Abfälle fehlt jedoch die Infrastruktur in der Schweiz oder die Kapazitäten reichen nicht aus, um alle Abfälle zu behandeln.

Ein Festhalten an der Entsorgungsautonomie ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn die Entsorgung durch eine Vielzahl von Anlagen oder durch eine Pflicht zur öffentlichen Infrastrukturerhaltung gegeben ist. Ist die Entsorgung in der Schweiz nicht vollständig und dauerhaft gesichert, müsste das BAFU Kontingente zum Export vergeben. Das BAFU ist jedoch nicht in der Lage, in einem dynamischen Markt die verfügbaren Kapazitäten zu erheben und zu beurteilen. Darüber hinaus kann eine Einschränkung auf die Schweiz den Markt verzerren oder zu einer Monopolsituation führen. Damit wird die Entwicklung von innovativen Verfahren behindert und letztlich das Recycling erschwert.

Der neue Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 1 präzisiert, dass gemischt gesammelte, brennbare Abfälle aus Haushalten und Unternehmen und daraus gewonnene Anteile zur energetischen Verwertung, wenn möglich, in der Schweiz entsorgt werden müssen. Hingegen fallen Siedlungsabfälle, die zum Zweck der stofflichen Verwertung separat gesammelt werden, nicht unter Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 1 und dürfen exportiert werden, wenn u.a. nachgewiesen ist, dass die Entsorgung umweltverträglich ist.

Die neue Formulierung im Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 1 verzichtet auf die Verwendung des Begriffs «Siedlungsabfall» gemäss VVEA, der insbesondere zum Zweck hat, die Finanzierung und die Zuständigkeiten zu regeln. Stattdessen werden die Abfallarten, die von den Exportrestriktionen betroffen sind, explizit aufgeführt und präziser beschrieben. Damit werden das Verständnis und der Vollzug und somit auch die Rechtssicherheit der Akteure verbessert.

Hingegen muss in Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 2 eindeutig ersichtlich sein, dass hier die Schlacke aus KVA gemeint ist und nicht Schlacke aus anderen Anlagen (zum Beispiel Sonderabfallverbrennungsanlagen). Der Begriff «Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden» wird in Artikel 31 Buchstabe c VVEA für die Beschreibung von KVA angewandt und soll somit auch hier weiterverwendet werden.

Weiter sind in Artikel 23 tatsächlich «Siedlungsabfälle» im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a VVEA – d.h. die Abfälle die im kantonalen Entsorgungsmonopol liegen – gemeint. Nur für diese Abfälle könnte die Rückführung der Schlacke bewilligt werden. Grund dafür ist, dass die Schaffung von Kapazitäten zur Entsorgung der Schlacke aus der Verbrennung von «Siedlungsabfällen» in der Verantwortung der Kantone liegt (über die Abfallplanung).