Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 12 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

VeVA

4.4 Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 4

Der bisherige Begriff wird mit dem Passus «und deren behandelte, energetisch verwertbare Anteile» ergänzt. Diese Ergänzung berücksichtigt die Tatsache, dass in den letzten Jahren auf dem Markt Anlagen erschienen sind, die eine Sortierung von gemischten Abfällen ermöglichen. Dabei werden – wie in Kapitel 4.3 bereits erwähnt – höchstens 20 Prozent des Inputs (z.B. Metalle, Papier, Karton oder Holz) für die stoffliche Verwertung abgetrennt. Der Rest wird energetisch verwertet. Auch für die Entsorgung dieser gemischten brennbaren Sortierresten aus der Sortierung steht in der Schweiz ausreichend Kapazität zur Verfügung (siehe dazu auch Kapitel 4.3).

4.5 Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 5

Neu werden in dieser Ziffer die separat gesammelten, biogenen Abfälle aus Haushalten sowie pflanzliche Abfälle aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen (ausgenommen Holzabfälle) geregelt.

Bei den separat gesammelten biogenen Abfällen aus Haushalten sowie bei pflanzlichen Abfällen aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen (Grüngut) handelt es sich – wie bei den gemischten Abfällen aus Haushalten und Unternehmen – um schlecht lagerbare Massenabfälle. Sie sollen nach den in Kapitel 4.2 dargelegten Grundsätzen zur Konkretisierung von Artikel 30 Absatz 3 USG in der Schweiz entsorgt werden.

Nach der aktuellen Formulierung des Artikels 17 Buchstabe c Ziffer 1 ist der Export von separat gesammelten biogenen Abfällen aus Haushalten nur sehr eingeschränkt zulässig, da es sich um Siedlungsabfälle nach der VVEA handelt. Erlaubt ist jedoch die Ausfuhr von pflanzlichen Abfällen aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen (Rasenschnitt oder Laub gemischt mit Baumschnitt, Ästen und Zweigen). Die Unterscheidung nach Herkunft ist jedoch schwierig zu vermitteln und zu vollziehen. Beide Arten von Abfällen unterscheiden sich in der Zusammensetzung kaum.

Laut Zahlen, die dem BAFU zur Verfügung stehen, fallen beim Gartenbau pro Jahr insgesamt etwa 330 000 Tonnen (Zahlen 2019) an Grünabfällen an. Davon werden 6200 Tonnen (Zahlen 2022) exportiert, was etwa 2 Prozent entspricht.

In der Schweiz gibt es mehr als 300 Anlagen für die Kompostierung und Vergärung von biogenen Abfällen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass im Inland genügend Kapazitäten für die Behandlung des Grünguts sowohl aus Haushalten als auch aus Unternehmen unter wirtschaftlichen Bedingungen zur Verfügung stehen. Nach dem neuen Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 4 sollen separat gesammelte biogene Abfälle aus Haushalten sowie pflanzliche Abfälle aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen in erster Linie im Inland entsorgt werden. Aufgrund der hohen Anzahl an in der Schweiz zur Verfügung stehenden Anlagen und der kleinen zusätzlichen Menge herrscht weiterhin Wettbewerb auf dem Entsorgungsmarkt. Es stehen den Inhaberinnen und Inhabern der Abfälle weiterhin ausreichend zumutbare Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Keine Auswirkung hat die Änderung der Bestimmung betreffend die Ausfuhr von Altholz. Rund 95 Prozent der exportierten Holzabfälle gehen in die stoffliche Verwertung, da in der Schweiz nur wenige Anlagen Altholz zur Herstellung von Holzwerkstoffen einsetzen. Die energiepolitischen Massnahmen der Schweiz und der Nachbarländer sowie die Preisgestaltung der Markteilnehmer haben dazu geführt, dass der Export von Holzabfällen zur energetischen Verwertung seit Jahren rückläufig ist und heute weniger als 2.5 Prozent beträgt. Das heisst, nur rund 20 000 der insgesamt 850 000 Tonnen anfallenden Schweizer Holzabfälle werden im Ausland thermisch verwertet (Zahlen 2021).

Der Export von biogenen Abfällen aus Unternehmen, die tierische Nebenprodukte enthalten, wird in der Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP; SR 916.441.22) und den Verordnungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tierprodukten (SR 916.443.11, SR 916.443.10) geregelt und ist somit von dieser Bestimmung nicht tangiert.

4.6 Artikel 17 Buchstabe d Ziffer 2

Auch bei der Bereitstellung der Infrastruktur für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien soll die Schweiz möglichst autark sein. Die Ausfuhr von Abfällen zum Zweck der Ablagerung auf Deponien ist