Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
VeVA
mit wenigen Ausnahmen nicht zulässig. Die Planung der erforderlichen Deponievolumen ist Aufgabe der Kantone.
Der geltende Artikel 17 Buchstabe d Ziffer 2 VeVA erlaubt die Ausfuhr von Kehrichtschlacke aus importierten Siedlungsabfällen, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Einfuhr beantragt wurde. In der Praxis werden aber oft nicht nur Siedlungsabfälle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a VVEA zur thermischen Verwertung in KVA importiert, sondern auch gemischte brennbare Abfälle aus Unternehmen oder Rückstände aus der Sortierung von separat gesammelten Siedlungsabfällen.
Die Ziffer 2 von Artikel 17 Buchstabe d wird so angepasst, dass auch Schlacke aus der Verbrennung von importierten gemischten gesammelten brennbaren Abfällen aus Unternehmen oder aus der Verbrennung von Rückständen aus der Sortierung von separat gesammelten Siedlungsabfällen zur Ablagerung exportiert werden darf.
4.7 Artikel 17 Buchstabe d Ziffer 2bis
Wie in Kapitel 4.6 erwähnt, werden in der Praxis oft nicht nur Siedlungsabfälle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a VVEA zur thermischen Verwertung in KVA importiert, sondern auch andere Abfälle, wie in diesem Fall vermischte brennbare Bauabfälle oder Rückstände aus der Sortierung von solchen Abfällen.
Die Ziffer 2biswird im Artikel 17 Buchstabe d hinzugefügt, damit auch Schlacke aus der Verbrennung von importierten, brennbaren und vermischten Bauabfällen oder aus der Verbrennung von Rückständen aus der Sortierung von solchen Abfällen zur Ablagerung exportiert werden darf.
4.8 Artikel 17 Buchstabe d Ziffer 4
Der Bezeichnung «Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial» stammt aus einer früheren Version der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1). Heute wird ausschliesslich die Bezeichnung «Aushub- und Ausbruchmaterial» verwendet. Der Begriff «Abraum» wird gestrichen. Diese Änderung hat keinen Einfluss auf den Vollzug.
4.9 Artikel 29 Absatz 1
Abfälle dürfen nur durch die Schweiz durchgeführt werden, wenn die Durchfuhr dem BAFU notifiziert worden ist und das BAFU die Durchfuhr nicht innert 30 Tagen verboten hat, nachdem die zuständige Behörde des Einfuhrstaates den Empfang des Notifizierungsbogens bestätigt hat. Neu soll die Bearbeitungsfrist des BAFU auf 5 Tage reduziert werden. Dies verhindert einerseits unnötige Wartefristen für die beteiligten Unternehmen. Andererseits ermöglicht es dem BAFU weiterhin die Durchfuhr zu verbieten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entsorgung die Umwelt gefährden kann oder ein unerlaubter Verkehr vorliegt.
4.10 Artikel 36a
Nach Artikel 5 des Basler Übereinkommens bezeichnen die Vertragsparteien eine zuständige Behörde für die Durchführung der Bewilligungsverfahren. Mit dem neuen Artikel 36a wird das BAFU jetzt explizit erwähnt.