Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 12 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

VeVA

2 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage enthält folgende Änderungsvorschläge:

• Bei den Ausnahmen für die Bewilligungspflicht für Entsorgungsunternehmen in der Schweiz,

wird der Begriff «Batterien» durch «Gerätebatterien» ersetzt, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass heute nicht nur Bleibatterien, sondern auch z.B. Lithiumbatterien in den Fahrzeugen eingebaut sind und entsorgt werden (Art. 8 Abs. 2 Bst e).

• Es wird eine Rechtsgrundlage für die Bewilligung des Exports von sauberem Aushub- und

Ausbruchmaterial durch die Kantone ins grenznahe Ausland geschaffen (Art. 15 Abs. 1bis).

• Der Begriff «Siedlungsabfall» wird durch die konkrete Nennung von Abfallarten ersetzt. Damit

werden die Exportrestriktionen präzisiert und aktualisiert. Die Änderung berücksichtigt die in den letzten Jahren etablierte Auslegung des Begriffs «Siedlungsabfälle», die Weiterentwicklung bei den Separatsammlungen und die neu erschienenen Anlagen für die Sortierung von gemischten Abfällen (Art. 17 Bst. c Ziff. 1 und 4).

• Der Begriff «Separat gesammelte biogene Abfälle aus Haushalten sowie pflanzliche Abfälle aus

dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen; ausgenommen sind Holzabfälle» wird eingefügt, um die Ungleichbehandlung von diesen Abfällen aus Haushalten und Unternehmen beim Export zu beseitigen (Art. 17 Bst. c Ziff. 5).

• Die Beschreibung der Abfälle, die zur energetischen Verwertung in Kehrichtverbrennungsanla-

gen (KVA) importiert werden und deren Schlacke wieder exportiert wird, soll an die Praxis angepasst und erweitert werden (Art. 17 Bst. d Ziff. 2 und 2bis).

• Der Begriff «Abraum» wird nicht mehr verwendet und kann gestrichen werden (Art. 17 Bst. d

Ziff. 4).

• Das Verfahren für die stillschweigende Zustimmung bei der Durchfuhr von Abfällen durch die

Schweiz wird verkürzt (Art. 29 Abs. 1).

• Das BAFU wird als zuständige Behörde und Anlaufstelle für das Basler Übereinkommen explizit

bezeichnet (Art 36a).