Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten

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des tieferen Grenzsteuersatzes geringer als die Mindereinnahmen pro Franken Lohneinkommenseinbusse infolge der höheren AHV-Lohnbeiträge. Bei der direkten Bundessteuer sind diese Unterschiede in den Grenzsteuersätzen grösser als bei den kantonalen Einkommenssteuern, weshalb beim Bund die Mindereinnahmen relativ zu den Mehreinnahmen stärker ins Gewicht fallen als bei den Kantonen.

Die Vorlage hat keine besondere Wirkung auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

5.4.1 Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Auswirkungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten

Eine Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes hat überwiegend Auswirkungen auf das Preisniveau und die Kaufkraft der Haus- halte. Sie wird im Regelfall von den Unternehmen auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzt, woraus eine Verteuerung der Preise für Waren und Dienstleistungen resultiert. Dabei ist es möglich, dass sich die Erhöhung nur teil- weise oder schrittweise über einen längeren Zeitraum auf die Konsumentinnen und Konsumenten überträgt. Folglich wirkt sich die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze in der Regel nicht vollständig und nicht unbedingt zeitnah auf die Preise aus, sondern womöglich über mehrere Jahre.

Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass verschiedene Güter und Dienstleistungen nicht mehrwertsteuerpflichtig bezie- hungsweise zu einem reduzierten Satz besteuert sind, und sich daher eine Mehrwertsteuererhöhung – unabhängig vom Ausmass der Umwälzung – nicht im vollen Umfang auf das allgemeine Preisniveau niederschlagen wird.

In der Schweiz zeigte sich bei der Einführung der Mehrwertsteuer 1995 und der Steuersatzerhöhung per 1. Januar 1999 zugunsten der AHV eine Überwälzung der Steuermehrbelastungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten von 75 Prozent (1995) und 65 Prozent (1999).25

Der genaue Effekt der vorgeschlagenen Mehrwertsteuersatzerhöhung auf das Preisniveau (LIK) kann anhand der verfüg- baren empirischen Daten nicht prognostiziert werden.

Bei einer proportionalen Erhöhung der Mehrwertsteuersätze um 0,4 (2A) bzw. 0,6 (2B) Prozentpunkte wäre – unter der Annahme vollständiger Überwälzung auf die Kundinnen und Kunden – mit einer Zunahme des LIK um rund 0,21 (2A) bzw. 0,28 (2B) Prozent zu rechnen. Diese höheren Preise ziehen eine schwächere Gesamtnachfrage nach sich. Der mengen- mässige Konsum der Haushalte wird abnehmen und die Investitionen der Unternehmen werden zurückgehen, auch wenn die Vorankündigung einer Mehrwertsteuersatzerhöhung oft einen verstärkten Konsum vor der Einführung der neuen Steu- ersätze bewirkt.

Ein dadurch möglicher Rückgang der Wirtschaftsleistung wird allerdings durch weitere Faktoren begrenzt. Zum einen ist der Export von Gütern und Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit und somit nicht von der Erhöhung der Mehr- wertsteuersätze betroffen. Zum anderen betrifft die tiefere Nachfrage in der Schweiz nicht nur in der Schweiz hergestellte, sondern auch importierte Güter und Dienstleistungen. Sie wirkt sich also auch nur anteilig auf die inländische Wirtschafts- leistung aus. Ferner ist es möglich, dass die Haushalte weniger sparen, um ihren mengenmässigen Konsum auf dem gleichen Niveau zu halten.

Auswirkungen auf die Unternehmen

Wegen der Möglichkeit, die Mehrwertsteuer auf die Konsumentinnen und Konsumenten zu überwälzen, ergibt sich aus der Erhöhung der Sätze keine unmittelbare Belastung der Produktionskosten. Erfahrungen aus der Vergangenheit und aus anderen Ländern zeigen jedoch, dass die Unternehmen eine Mehrwertsteuersatzerhöhung in unterschiedlicher Art weitergeben. Sie können beispielsweise die Erhöhung nur teilweise auf die Preise überwälzen und den übrigen Mehrauf- wand entweder intern zu kompensieren oder auf ihre Lieferantinnen und Lieferanten zu überwälzen versuchen.

Falls Unternehmen die Mehrwertsteuererhöhung nicht vollständig überwälzen können, kann dies bei den Unternehmen in Branchen mit starker Konkurrenz den Druck auf die Margen erhöhen. Ausserdem kann die Erhöhung der Konsumenten- preise infolge der Mehrwertsteuersatzerhöhung höhere Lohnforderungen nach sich ziehen. Unternehmen, die von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen erbringen, und Unternehmen, die wegen zu geringen Umsätzen nicht steuer- pflichtig werden, können die Mehrwertsteuer, die auf ihren Vorleistungen lastet, ebenfalls nicht als Vorsteuer in Abzug bringen. Auch sie sind somit mit einer Schattensteuer belastet. Die Höhe dieser Schattensteuer lässt sich wiederum nur grob schätzen, würde durch die Erhöhung der Mehrwertsteuersätze aber zunehmen. Bei einer proportionalen Mehrwert- steuersatzerhöhung um 0,4 (2A) bzw. 0,6 (2B) Prozentpunkte würde die Schattensteuer für die Bereiche Bildung, Gesund- heit, Sport und Kultur nach groben Schätzungen der ESTV rund 140 (2A) bzw. 210 (2B) Millionen Franken betragen (pri- vater und öffentlicher Sektor zusammengenommen).

Ferner fallen bei den mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen Kosten für die Umsetzung an (z. B. Informatikkosten). Eine Schätzung der ESTV beziffert diese Kosten auf rund 150–200 Millionen Franken für jede Mehrwertsteuersatzänderung, bei der alle Sätze ändern. Im Weiteren benötigen mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen genügend Zeit, um eine Steuer- satzänderung umzusetzen.

Die Mehrwertsteuer in der EU

In den vergangenen Jahrzehnten haben weltweit immer mehr Länder eine Mehrwertsteuer eingeführt. In der EU verfügen alle Länder über eine Mehrwertsteuer, deren Steuersätze im Laufe der Jahrzehnte gestiegen sind. Die Schweiz weist mit 8,1 Prozent im Vergleich zu den Ländern der EU den weitaus niedrigsten Normalsatz auf. In den EU-Ländern betrug 2022 kein Normalsatz weniger als 17 Prozent. Die höchsten Mehrwertsteuersätze fanden sich in Ungarn mit 27 Prozent sowie in Schweden, Dänemark und Kroatien mit 25 Prozent.26

25 Vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, hier 7093 ff.

26 Europäische Union, Mehrwertsteuervorschriften und Sätze, abrufbar unter europa.eu/youreurope > Geschäfte in Europa > Steuern > Mehrwertsteuer > Mehrwertsteuervorschriften und –sätze (Stand: 22. Mai 2024).