Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 13 Seiten

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(optional). Der Bundesrat entscheidet in der Folge über die Federführung, die Einsetzung einer Krisenorganisation (PSK) und falls notwendig über weitere Massnahmen.

• Antrag durch thematisch nicht zuständiges Departement via GSK.

Identifiziert ein thematisch nicht zuständiges Departement eine krisenhafte Entwicklung, die aus seiner Beurteilung die Einsetzung einer Krisenorganisation z.B. mit PSK notwendig macht, kann es dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin beantragen, dies in der GSK zu diskutieren. Wenn die Zeit dazu ausreicht, kann dies mittels eines Aussprachepapiers erfolgen. Bei Dringlichkeit kann in Absprache mit dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin auch eine andere Form gewählt werden. Sprechen sich vier Departemente dafür aus, dem Bundesrat einen Antrag auf Einsetzung einer Krisenorganisation vorzulegen, so übernimmt die BK die Antragstellung an den Bundesrat. Der Bundesrat entscheidet in der Folge über die Federführung, die Einsetzung einer Krisenorganisation (PSK) und falls notwendig über weitere Massnahmen.

• Antrag durch die BK via GSK aufgrund einer Meldung der Kantone und/oder der

Wissenschaft.

Sieht die BK aufgrund des Informationsaustauschs in der Koordinationsgruppe Krisenantizipation oder aufgrund von Hinweisen aus der Wissenschaft und/oder aus den Kantonen einen Diskussionsbedarf, kann der/die Bundeskanzler/in auf der Grundlage von Artikel 32g RVOG und Artikel 5 Absatz 1 Geschäftsreglement für die Generalsekretärenkonferenz der GSK ein Aussprachepapier zur Diskussion vorlegen. Bei Dringlichkeit kann der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin auch eine andere Form wählen. Sprechen sich vier Departemente dafür aus, dem Bundesrat einen Antrag auf Einsetzung einer Krisenorganisation vorzulegen, so übernimmt die BK die Antragstellung an den Bundesrat. Der Bundesrat entscheidet in der Folge über die Federführung, die Einsetzung einer Krisenorganisation (PSK) und falls notwendig über weitere Massnahmen.

Der Bundesrat kann in einem ersten Schritt die Federführung bestimmen und erst später den PSK einsetzen. Dies gibt dem federführenden Departement zum Beispiel die Möglichkeit, bereits den OPK einzusetzen.

Die Einsetzung eines federführenden Departements kann auch vor Eintritt einer Krise durch eine «stille» Eskalation erfolgen. Mit einer raschen Einsetzung eines federführenden Departements können möglicherweise vor Eintritt einer Krise gute Voraussetzungen geschaffen werden, damit erste Massnahmen die Gefahr einer umfassenden Ereignisentwicklung vermindern. Die systematische Krisenantizipation durch den permanenten Kernstab dient als Instrument für einen Einsetzungs-Antrag. In der Praxis ist davon auszugehen, dass bereits zur Ereignisbewältigung aktivierte Fachstäbe bei entsprechender Eskalation und nach erfolgter Bezeichnung eines federführenden Departements zum OPK werden, der ad hoc durch weitere interne und externe Stellen ergänzt wird.

Artikel 4 Auflösung der beiden Krisenstäbe

Die Beendigung des Einsatzes eines PSK respektive die Rückkehr in die ordentlichen Strukturen ist ein politischer Entscheid, den nur der Bundesrat fällen kann. Es ist denkbar, dass nur der PSK aufgelöst wird und der OPK weiter im Einsatz bleibt oder dass der Einsatz von PSK und OPK gleichzeitig beendet wird. Möglich ist auch, dass ein PSK bestehen bleibt und ein OPK vom federführenden Departement aufgelöst wird. Wenn möglich, sollten bereits bei der Einsetzung der Krisenorganisation messbare