Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 13 Seiten
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Grundsätzlich war man sich einig, dass eine Krise so lange wie möglich und sinnvoll in den ordentlichen Strukturen und Abläufen bewältigt werden sollte, wenn auch mit beschleunigten Verfahren. Um die Koordination auf politisch-strategischer und operativer Ebene zu erleichtern, wurde anlässlich von Workshops mit Einbezug aller Departemente und der Kantone festgelegt, dass überdepartementale Krisenstäbe unter der Leitung des federführenden Departementes einzusetzen sind. Auch waren mehrere Arbeitsgruppen an der Ausgestaltung der neuen Lösungen involviert. Weiter wurde festgestellt, dass für den raschen Übergang in diese Krisenorganisation sowie zur längeren Durchhaltefähigkeit eine bedürfnisorientierte Unterstützung der Krisenstäbe nötig ist.
3 Grundzüge der neuen Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung
Die Vorlage orientiert sich an den Eckwerten zur neuen Krisenorganisation der Bundesverwaltung, die der Bundesrat am 29. März 2023 anlässlich der Kenntnisnahme des Aussprachepapiers festgelegt hat.
Bei komplexen und vielseitigen Krisen, wie beispielsweise der Covid-19-Pandemie, soll künftig durch Beschluss des Bundesrates ein politisch-strategischer Krisenstab (PSK) unter Leitung des federführenden Departements gebildet werden. Der PSK bereitet die Geschäfte zuhanden des Bundesrates vor und koordiniert das Krisenmanagement.
Das federführende Departement kann einen operativen Krisenstab (OPK) einsetzen. Dieser übernimmt die Koordination zwischen den Krisenstäben und den betroffenen Verwaltungseinheiten der Departemente und erstellt die Grundlagen für den PSK.
Um ein ganzheitliches und überdepartementales Krisenmanagement sicherzustellen, das rasch einsatzbereit ist und systematisch erfolgt, soll ein permanenter Kernstab eingerichtet werden.
Der permanente Kernstab unterstützt die Departemente und Verwaltungseinheiten auch ausserhalb einer Krise beim Aufbau ihres Krisenmanagements und der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Krisenstäbe. Der permanente Kernstab ist keine eigenständige Parallelstruktur, die in einer Krise aktiviert wird. Der permanente Kernstab vereint in der normalen Lage von mehreren Verwaltungseinheiten erbrachte Leistungen (etwa die Antizipation von Krisen) zu einer gezielten Unterstützung im Krisenfall, namentlich der beiden überdepartementalen Krisenstäbe PSK und OPK. Dazu gehört auch ein vom Eidgenössischen Personalamt verwalteter Personalpool.
Der Bundesrat bleibt die oberste leitende und vollziehende Behörde. Das Departementalprinzip und die Prozesse gemäss «rotem Ordner» werden durch die Schaffung der beiden Krisenstäbe nicht ausser Kraft gesetzt. Dies betrifft auch die bei Bedarf zeitlich gestrafften Konsultations- und Vernehmlassungsverfahren.
Folgende Rechtsgrundlage soll aufgehoben werden:
Weisungen über das Krisenmanagement in der Bundesverwaltung (BBl 2019 4593).
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) enthält keine spezifische kompetenzbegründende Bestimmung. Deshalb wird der übergeordnete Erlass insgesamt aufgerufen. In materieller Hinsicht finden sich im RVOG namentlich Artikel 55 und Artikel 57 RVOG. Artikel 55 RVOG ermächtigt den Bundesrat und die Departemente, weitere Stabs-, Planungs- und