Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 13 Seiten
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Artikel 8 Zusammensetzung
Der OPK setzt sich aus Vertreterinnen und Vertreter der im Einsatz stehenden Krisenstäbe, sowie aus weiteren betroffenen Verwaltungseinheiten der Departemente und des BJ zusammen.
Die Stärkung der Rolle des BJ bei der Krisenbewältigung wurde insbesondere im Rahmen der Empfehlung 1 der GPK-N (Bericht vom 30. Juni 2023 «Wahrung der Grundrechte durch die Bundesbehörden bei der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie am Beispiel der Ausweitung des Covid-Zertifikats») gefordert (BBl 2023 1956). In seiner Stellungnahme hat sich der Bundesrat bereit erklärt, der Empfehlung 1 der GPK-N Folge zu geben und zu prüfen, wie die Möglichkeiten des BJ zur Wahrnehmung seiner präventiven Kontrollaufgabe, speziell in Krisenfällen, verstärkt werden können.» (BBl 2023 2247). Dies gilt insbesondere für die Prüfung der Einhaltung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten. In Zusammenhang mit dem Erlass von Notrecht wird auf das Postulat 23.3438 "Anwendung von Notrecht" verwiesen.
Auch die finanzverantwortlichen Personen der betroffenen Verwaltungseinheiten sind auf operativer Stufe einzubeziehen.
Im OPK werden Kantone, Wissenschaft sowie weitere Stellen (beispielsweise aus der Wirtschaft oder der Zivilgesellschaft) systematisch einbezogen, was jedoch keinen Anspruch auf Einsitznahme im Krisenstab begründet. Ob externe Stellen einbezogen werden, ist im Einzelfall systematisch zu prüfen.
Wenn im Rahmen von Einsätzen der Krisenorganisation einzelne Massnahmen für den Vollzug in der Verantwortung der Kantone liegen, sind diese in die Krisenorganisation einzubeziehen. Setzt der Bund einen OPK ein, stellt die KdK und die thematisch am stärksten betroffene Direktorenkonferenz die Vertretung der Kantone in diesem Gremium sicher.
4. Abschnitt: Permanenter Kernstab
Artikel 9 Aufgaben
Der permanente Kernstab ist über alle Lagen aktiv; allerdings nicht als eigenständige Parallelstruktur, sondern als Organisation, die aus unterschiedlichen Verwaltungseinheiten erbrachte Leistungen vereint. Damit werden interdepartementale Synergien zu Gunsten der Krisenorganisation genutzt.
Er erbringt Leistungen aus einem vordefinierten Katalog und unterstützt den PSK und den OPK bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, kann aber auch weitere Krisenstäbe der Bundesverwaltung beraten und begleiten.
Der permanente Kernstab ermöglicht Kontinuität und erhöht die Einheitlichkeit beim Krisenmanagement der Bundesverwaltung. Er stellt den längerfristigen Wissenserhalt sicher.
Artikel 10 Zusammensetzung
Insbesondere im BABS und in der BK angestellte Mitarbeitende bilden den «permanenten Kernstab». Sie stellen die Zusammenarbeit mit weiteren Spezialistinnen und Spezialisten anderer Departemente und Ämter zu Gunsten der überdepartementalen Krisenorganisation sicher.
Die Geschäftsstelle des permanenten Kernstabes koordiniert die Anliegen bezüglich benötigter Leistungen.