Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 13 Seiten
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Der Darstellung eines integrierten Lagebildes kommt hier eine grosse Bedeutung zu. Träger ist die elektronische Lagedarstellung (ELD). Die Rechtsgrundlagen für die ELD finden sich in Artikel 53 Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 (SR 121) und Artikel 55 Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020 (SR 520.12, BevSV). Auf der ELD können Dokumente und Informationen bis auf die Stufe «vertraulich» abgelegt werden.
Bei der Informationspflicht bei geplanten oder getroffenen Massnahmen handelt es sich um besonders wichtige Massnahmen. Dies damit die Massnahmen allenfalls harmonisiert und abgestimmt werden können.
Der permanente Kernstab kann neben dem PSK und OPK bei Bedarf und nach Möglichkeit auch Fach- und Sonderstäbe beraten und begleiten.
6. Abschnitt: Einbezug von Kantonen und Wissenschaft
Artikel 15 Kantone
Die Kantone sind systematisch und frühzeitig in die Ereignisbewältigung einzubinden. Um eine gezielte Einbindung zu gewährleisten, bezeichnen alle Kantone je eine Kontaktstelle. Das Generalsekretariat der KdK übernimmt die Rolle des «Single Point of Contact» für den Bund gegenüber den interkantonalen Konferenzen indem es insbesondere die Informationsübermittlung koordiniert. Eine frühzeitige Information des permanenten Kernstabs im Hinblick auf Aktivitäten im Kanton ermöglicht eine gute Einbindung der Kantone und kann der Harmonisierung der Massnahmen dienen.
Artikel 16 Wissenschaft
Unter «Wissenschaft» wird die verwaltungsexterne Expertise verstanden, die mittels eines wissenschaftlichen Ad-hoc-Beratungsgremiums in das Krisenmanagement einfliessen kann. Darunter ist nicht die verwaltungsinterne wissenschaftliche Expertise zu verstehen, die ebenfalls in das Krisenmanagement einfliessen muss.
Die Zusammenarbeit zwischen der Bundesverwaltung und den Wissenschaftsorganisationen swissuniversities, ETH-Rat, Akademien der Wissenschaften Schweiz, Schweizerischer Nationalfonds, Innosuisse und dem Schweizerischen Wissenschaftsrat ist in einer Rahmenvereinbarung geregelt (www.bk.admin.ch>Dokumentation> Führungsunterstützung>Krisenmanagement). Sie hält insbesondere fest, dass swissuniversities als SPOC fungiert und, in Zusammenarbeit mit den anderen Wissenschaftsorganisationen, auf Anfrage des Bundes eine Besetzung für ein wissenschaftliches Beratungsgremium vorschlägt.
7. Abschnitt: Krisenkommunikation
Artikel 17
Die Bundeskanzlei regelt die Krisenkommunikation des Bundesrates im "Handbuch Krisenkommunikation - Koordination der politischen Kommunikation durch die Bundeskanzlei im Falle eines Ereignisses von nationaler Tragweite".
Die Rolle der Departemente und Ämter in der Krisenkommunikation ist von grosser Bedeutung und bedarf einer engen Zusammenarbeit und Abstimmung mit der BK.