Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 13 Seiten

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Kriterien definiert werden, anhand derer der PSK bzw. das federführende Departement und der Bundesrat über die Weiterführung der Bewältigung in Krisenstrukturen oder über einen Ausstieg aus diesen beraten können. Möglicherweise bleiben einzelne Gesetze und Verordnungen während einer Übergangsphase in Kraft, auch wenn die Rückkehr in die ordentlichen Strukturen erfolgt ist.

Die Kriterien können im Verlauf der Krise entsprechend der Dynamik oder neu auftretender Themenfelder angepasst werden. Inwiefern die Kriterien kommuniziert werden, muss von Fall zu Fall beurteilt werden.

2. Abschnitt: Politisch-strategischer Krisenstab

Artikel 5 Aufgaben

Der PSK dient dem federführenden Departement dazu, Strategien (inklusive Szenarien) und Anträge an den Bundesrat politisch vorzubereiten, Entscheidungsgrundlagen zu erarbeiten und das Krisenmanagement überdepartemental zu koordinieren. Insbesondere beim Einsatz von mehreren Krisenstäben sind die Aufgaben abzustimmen, der Führungsrhythmus zu harmonisieren und die Abhängigkeiten zu berücksichtigen.

Artikel 6 Zusammensetzung

Der PSK setzt sich in der Regel zusammen aus den Generalsekretärinnen oder Generalsekretären der betroffenen Departemente sowie den beiden Vizekanzlerinnen oder Vizekanzlern. Diese stellen die Nähe zu den politischen Entscheidträgern sicher.

Zusätzlich sind in jedem Fall die Direktoren/Direktorinnen der Eidgenössischen Finanzverwaltung, des BJ sowie der Staatssekretär/die Staatssekretärin des Staatssekretariats für Wirtschaft einzubeziehen. Das federführende Departement kann bei Bedarf weitere Stellen der Bundesverwaltung einbeziehen.

Im PSK werden Kantone, Wissenschaft sowie weitere Stellen (beispielsweise aus der Wirtschaft oder der Zivilgesellschaft) systematisch einbezogen. Das begründet noch keinen direkten Anspruch auf Einsitznahme im PSK. Die Kantone werden jedoch im PSK Einsitz nehmen, sobald eine Krise effektiv oder absehbar einen Einfluss auf die Kantone hat. Wenn im Rahmen von Einsätzen der Krisenorganisation einzelne Massnahmen für den Vollzug in der Verantwortung der Kantone liegen, sind diese ebenfalls in die Krisenorganisation einzubeziehen. Setzt der Bund einen PSK ein, stellt die KdK und die thematisch am stärksten betroffene Direktorenkonferenz die Vertretung der Kantone in diesem Gremium sicher. Ob weitere externe Stellen einbezogen werden, ist im Einzelfall systematisch zu prüfen.

3. Abschnitt: Operativer Krisenstab

Artikel 7 Aufgaben

Der OPK stellt die Koordination auf operativer Ebene sicher und erstellt die notwendigen Informationen und Grundlagen für den PSK, sofern dieser aktiv ist. Das federführende Departement bildet einen operativen Krisenstab und ist für die Leitung sowie die interne Organisation des OPK verantwortlich. Die Leitung des OPK kann deren Mitgliedern zur Erfüllung der Aufgaben Arbeitsaufträge erteilen.