Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/31: Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) · 13 Seiten
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die verfügbaren Handlungsoptionen zu evaluieren, damit anschliessend Massnahmen geplant und getroffen werden können. Die ELD wird dabei als eine Plattform zur Darstellung der Lage und den Informationsaustausch genutzt. Sie unterstützt technisch die Aktivitäten der Koordinationsgruppe. Unter «Dritte», die in die Krisenantizipation einbezogen werden können, fallen insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft. Es können jedoch auch andere externe Partner hinzugezogen werden (z.B. Dachverbände der Wirtschaft).
Die strategische Steuerung wird durch einen Ausschuss wahrgenommen der insbesondere die Weiterentwicklung des Krisenmanagements der Bundesverwaltung verantwortet. Er ist aus je einer Vertretung der Generalsekretariate der Departemente, der BK und der Geschäftsstelle des permanenten Kernstabs (BABS) zusammengesetzt und kann Vertretungen aus weiteren Verwaltungseinheiten einbinden. Durch eine systematische Auswertung der Ereignisse werden Lücken und Fehler identifiziert, die hinsichtlich künftiger Einsätze berücksichtigt werden müssen. Eine Auswertung kann durch die BK erfolgen.
5. Abschnitt: Zusammenarbeit der Verwaltungseinheiten mit der überdeparte-
mentalen Krisenorganisation
Artikel 13 Vorbereitung auf Krisen
Jedes Departement resp. jede Bundesstelle nutzt im Rahmen der Krisenantizipation die eigenen, vorhandenen Prozesse, Instrumente und Möglichkeiten für eine Früherkennung und Krisenwarnung. Krisenantizipation als Leistung des permanenten Kernstabs soll auf den in der Bundesverwaltung bestehenden Produkten und Instrumenten der Früherkennung aufbauen und die daraus resultierenden Erkenntnisse und Informationen bündeln (Risikomanagement, Krisenfrüherkennung, Lagebeurteilung, Foresight und kontinuierliche Lage- und Umfeldanalyse).
Damit eine rasche und gezielte Einbindung der Verwaltungseinheiten im Krisenfall möglich ist, melden diese der Geschäftsstelle des permanenten Kernstabs und dem Departement eine Kontaktstelle.
Artikel 14 Zusammenarbeit während Krisen
Die Fach- und Sonderstäbe gelangen möglicherweise in den Einsatz ohne Aktivierung eines PSK oder OPK. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 RVOV koordinieren diese ihre Tätigkeiten und stimmen diese auf die Gesamtpolitik des Bundesrates ab. Möglicherweise wird ein im Einsatz stehender Krisenstab bei einer Eskalation zum OPK, sofern der Bundesrat ein federführendes Departement bestimmt.
Wenn ein überdepartementaler Krisenstab (PSK/OPK) eingesetzt wird, muss die Zusammenarbeit mit eingesetzten Fachstäben (z.B. Naturgefahren, Trockenheit, Radioaktivität, Talsperren) und Sonderstäben (z.B. für Geiselnahme und Erpressung oder Asyl) geregelt und möglichst harmonisiert werden. Der Führungsrhythmus ist abzustimmen, damit Aktivitäten und Massnahmen koordiniert umgesetzt werden.
Auch im Einsatz gilt das Departementalprinzip, aber bei Bedarf definiert der PSK übergeordnete Rahmenbedingungen, die von den übrigen Krisenstäben einzuhalten sind.
Spezialgesetzgebung, wie beispielsweise die Kernenergiegesetzgebung, hat Vorrang gegenüber Vorgaben für die allgemeine und übergeordnete Krisenorganisation der Bundesverwaltung. Allfällige Vorgaben können die in der Spezialgesetzgebung geregelten Zuständigkeiten nicht verändern.