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Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten
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Finanzmarktaufsichtsgesetz
3Bei einer Teilnahme an Anerkennungs- und Prüfverfahren kann die Nationalbank nicht öffentlich zugängliche Informationen nur an die zuständigen ausländischen Behörden übermitteln, sofern:
a. diese Informationen ausschliesslich zur Anerkennung und Prüfung des Schweizer Regulierungsrahmens verwendet werden; und
b. die Geheimhaltung gewährleistet ist.
4Die Nationalbank vereinbart unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 3 mit den für das Anerkennungs- und Prüfverfahren zuständigen ausländischen Behörden den genauen Verwendungszweck und eine allfällige Weiterleitung der übermittelten Informationen.