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Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten

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Finanzmarktaufsichtsgesetz

5Sie kann die Übermittlung oder die Weitergabe von Akten aus dem Aufsichtsverhältnis ins Ausland sowie deren Veröffentlichung von ihrer Zustimmung abhängig machen, wenn dies im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben liegt und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 42d Grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten zu Finanzmarktaufsichtszwecken

1Auf Ersuchen einer ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörde kann die FINMA dieser die direkte Zustellung von Dokumenten zu Finanzmarktaufsichtszwecken in die Schweiz erlauben, sofern:

a. diese nicht der Beweiserhebung in ausländischen Untersuchungen oder Verfahren dienen; und

b. die ersuchende ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde der Schweiz Gegenrecht gewährt.

2Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24. November 19775 bleibt vorbehalten.

Variante A für Art. 43

Art. 43 Grenzüberschreitende Prüfungen

1Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen im Ausland selbst vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder beigezogene Prüfbeauftragte vornehmen lassen.

2Sie kann unter den Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 2 den folgenden ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden oder ihren Beauftragten direkte Prüfungen bei nachstehenden Personen erlauben:

a. Behörden, die im Rahmen der Herkunftslandkontrolle für die Aufsicht der geprüften Person zuständig sind: bei Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von ausländischen Instituten sowie bei anderen Un-Vernehmlassungternehmen, soweit deren Tätigkeit in die konsolidierte Aufsicht der ausländischen Behörde einbezogen wird;

b. Behörden, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit der geprüften Person zuständig sind: bei Beaufsichtigten, bei schweizerischen Gruppengesellschaften von Beaufsichtigten, die in eine konsolidierte Aufsicht der FINMA einbezogen sind, sowie bei Verwaltern von Referenzwerten

5 SR 0.172.030.5