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Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten
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Finanzmarktaufsichtsgesetz
Schweizer Regulierungsrahmens verwendet werden; und
b. die Geheimhaltung gewährleistet ist.
4Die FINMA kann unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 ein direktes Gespräch der ausländischen Behörde mit Beaufsichtigten erlauben. Die FINMA kann an diesen Gesprächen teilnehmen.
5Die FINMA vereinbart unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 3 mit den für das Anerkennungs- und Prüfverfahren zuständigen ausländischen Behörden den genauen Verwendungszweck und eine allfällige Weiterleitung der nach Absätzen 3 und 4 übermittelten Informationen.
Art. 42c Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte
1Beaufsichtigte dürfen den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und weiteren mit der Aufsicht betrauten ausländischen Stellen nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln, sofern:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 2 erfüllt sind; und
b. die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie Dritten gewahrt bleiben.
2Darüber hinaus dürfen sie ausländischen Behörden und den von diesen beauftragten Stellen nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln, wenn:
a. diese keinem Finanzmarktaufsichtszweck dienen;
b. diese zum Zweck der Durchführung von Geschäften für Kundinnen und Kunden oder Beaufsichtigte nach dem jeweils anwendbaren ausländischen Recht erforderlich sind;
c. diese weder an eine ausländische Steuer- oder Strafbehörde, noch an eine ausländische Stelle übermittelt werden, die von einer ausländischen Steuer- oder Strafbehörde im Einzelfall beauftragt wurde; und
d.Vernehmlassung dabei die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie Dritten gewahrt bleiben.
3Eine Informationsübermittlung nach Absatz 1 bedarf der vorgängigen Meldung an die FINMA, soweit diese von wesentlicher Bedeutung gemäss Artikel 29 Absatz 2 ist.
4Die FINMA kann bei Informationsübermittlungen nach Absatz 1 den Amtshilfeweg gemäss Artikel 42 f. vorbehalten.