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Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten

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Finanzmarktaufsichtsgesetz

Schweizer Regulierungsrahmens verwendet werden; und

b. die Geheimhaltung gewährleistet ist.

4Die FINMA kann unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 ein direktes Gespräch der ausländischen Behörde mit Beaufsichtigten erlauben. Die FINMA kann an diesen Gesprächen teilnehmen.

5Die FINMA vereinbart unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 3 mit den für das Anerkennungs- und Prüfverfahren zuständigen ausländischen Behörden den genauen Verwendungszweck und eine allfällige Weiterleitung der nach Absätzen 3 und 4 übermittelten Informationen.

Art. 42c Informationsübermittlung durch Beaufsichtigte

1Beaufsichtigte dürfen den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und weiteren mit der Aufsicht betrauten ausländischen Stellen nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln, sofern:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 2 erfüllt sind; und

b. die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie Dritten gewahrt bleiben.

2Darüber hinaus dürfen sie ausländischen Behörden und den von diesen beauftragten Stellen nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln, wenn:

a. diese keinem Finanzmarktaufsichtszweck dienen;

b. diese zum Zweck der Durchführung von Geschäften für Kundinnen und Kunden oder Beaufsichtigte nach dem jeweils anwendbaren ausländischen Recht erforderlich sind;

c. diese weder an eine ausländische Steuer- oder Strafbehörde, noch an eine ausländische Stelle übermittelt werden, die von einer ausländischen Steuer- oder Strafbehörde im Einzelfall beauftragt wurde; und

d.Vernehmlassung dabei die Rechte von Kundinnen und Kunden sowie Dritten gewahrt bleiben.

3Eine Informationsübermittlung nach Absatz 1 bedarf der vorgängigen Meldung an die FINMA, soweit diese von wesentlicher Bedeutung gemäss Artikel 29 Absatz 2 ist.

4Die FINMA kann bei Informationsübermittlungen nach Absatz 1 den Amtshilfeweg gemäss Artikel 42 f. vorbehalten.