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Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten

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Finanzmarktaufsichtsgesetz

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20056

Art. 26 Abs. 3bis

3bisDie Amtshilfe wird zügig geleistet. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Übermittlung von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig.

Art. 26a Informationsübermittlung durch staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen

1Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen dürfen den zuständigen ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Informationen übermitteln, sofern:

a. die Voraussetzungen nach Artikel 26 Absatz 2 und 3 erfüllt sind; und

b. die Rechte von Dritten gewahrt bleiben.

2Die Informationsübermittlung bedarf der vorgängigen Meldung an die Aufsichtsbehörde, soweit die Aufsichtsbehörde die Informationen zur Erfüllung ihrer AufgabenVernehmlassung benötigt.

3Die Aufsichtsbehörde kann bei Informationsübermittlungen den Amtshilfeweg nach Artikel 26 vorbehalten.

6 SR 221.302