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Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten
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Finanzmarktaufsichtsgesetz
6 zweiter Satz
1… Auskunftspersonen können eine Befragung nach Artikel 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19684 (VwVG) verweigern.
2Betreffen die von der FINMA zu übermittelnden Informationen einzelne Kundinnen oder Kunden, so ist das VwVG unter Vorbehalt der Absätze 3–6 anwendbar. Das VwVG ist nicht anwendbar, wenn diese Informationen die folgenden Personen betreffen:
a. Beaufsichtigte in der Schweiz oder im Ausland;
b. Kundinnen und Kunden, deren Transaktionen sich auf den ausländischen Markt beziehen und Gegenstand eines ausländischen Amtshilfeersuchens im Zusammenhang mit einem Insiderdelikt oder einer Marktmanipulation sind;
3… Artikel 28 VwVG bleibt vorbehalten.
4Soweit das VwVG nach Absatz 2 anwendbar ist, kann die FINMA ausnahmsweise davon absehen, die betroffenen Kundinnen und Kunden vor Übermittlung der Informationen zu informieren, wenn der Zweck der Amtshilfe und die wirksame Erfüllung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die vorgängige Information vereitelt würde. …
6… Artikel 22a VwVG findet keine Anwendung. …
Art. 42bbisZusammenarbeit bei Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden zum schweizerischen Regulierungsrahmen
1Die FINMA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 6 an Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden zum schweizerischen Regulierungsrahmen teilnehmen und in diesem Rahmen nach Absatz 3 Informationen austauschen.
2Bei Anerkennungs- und Prüfverfahren von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz erfolgt die Teilnahme im Einvernehmen mit dem EFD.
3Bei einer Teilnahme an Anerkennungs- und Prüfverfahren kann die FINMA nichtVernehmlassung öffentlich zugängliche Informationen nur an die zuständigen ausländischen Behörden übermitteln, sofern:
a. diese Informationen ausschliesslich zur Anerkennung und Prüfung des