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Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten

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Finanzmarktaufsichtsgesetz

(Benchmark Administratoren);

c. Behörden, die für die Beaufsichtigung eines Instituts mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, welches für seine bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen durch ein Unternehmen in der Schweiz ausüben lässt: bei diesen Unternehmen in der Schweiz, wobei die Prüfung auf die ausgelagerten Funktionen zu beschränken ist.

3Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Informationen eingesehen werden, die für die Aufsichtstätigkeit der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden notwendig sind.

3bisSoweit die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden oder ihre Beauftragten bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, die direkt oder indirekt mit dem Vermögensverwaltungs- oder Einlagengeschäft für einzelne Kundinnen oder Kunden zusammenhängen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden. Gleiches gilt für Informationen, die direkt oder indirekt einzelne Anlegerinnen oder Anleger kollektiver Kapitalanlagen betreffen. Artikel 42a findet Anwendung.

3terDie Informationen nach Absatz 3bisdürfen von ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden oder ihren Beauftragten eingesehen werden, wenn die Einsichtnahme verhältnismässig und die direkte Übermittlung nach Artikel 42c zulässig ist.

3quaterSoweit die Übermittlung nach Artikel 42c nicht zulässig ist, kann die FINMA der ausländischen, für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Person verantwortlichen Finanzmarktaufsichtsbehörde und ihren Beauftragten für Zwecke nach Absatz 3 erlauben, eine beschränkte Anzahl einzelner Kundendossiers nach Absatz 3biseinzusehen. Die Auswahl dieser Dossiers muss zufällig anhand von im Voraus festgelegten Kriterien erfolgen.

4Die FINMA kann die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfgesellschaft oder eine Prüfbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten begleiten lassen. Die betroffenen geprüften Personen können eine Begleitung verlangen.

5Die geprüften Personen nach Absatz 2 Buchstaben a und b müssen den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und der FINMA die zur DurchführungVernehmlassung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die FINMA notwendigen Auskünfte erteilen und Einsicht in ihre Bücher gewähren.

Variante B für Art. 43

Art. 43 Grenzüberschreitende Prüfungen