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Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten

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Finanzmarktaufsichtsgesetz

5Der Bundesrat ist im Rahmen der Absätze 2, 3 und 3bisbefugt, die Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden in Staatsverträgen zu regeln.

2. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 20038

Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz

3… Die Nationalbank darf diese Daten ungeachtet der Artikel 16 Absätze 4 und 4bis, 50a, 50b und 50bbisdes vorliegenden Gesetzes sowie von Artikel 39 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) nicht weitergeben.

Art. 21 Einleitungssatz und Bst. a und b Einleitungssatz und Ziffer 1

Die Nationalbank kann im Rahmen der Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen:

a. zum Zweck der Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden zusammenarbeiten und diese um Informationen ersuchen;

b. ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden, die für die direkte Beaufsichtigung oder Überwachung systemisch bedeutsamer Finanzmarktinfrastrukturen oder von deren Teilnehmern zuständig sind, nicht öffentlich zugängliche Informationen über solche Finanzmarktinfrastrukturen übermitteln, sofern diese Behörden:

1. die Informationen ausschliesslich zum Vollzug des Finanzmarktrechts verwenden oder zu diesem Zweck an andere Behörden, Gerichte oder Organe weiterleiten und

Art. 50bbisZusammenarbeit bei Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden zum schweizerischen Regulierungsrahmen

1Die Nationalbank kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 5 an Anerkennungs- und Prüfverfahren ausländischer Behörden zum schweizerischen Regulierungsrahmen teilnehmen und in diesem Rahmen gemäss Absatz 3 Informationen aus-

tauschen.Vernehmlassung

2Bei Anerkennungs- und Prüfverfahren von grosser Tragweite für den Schweizer Finanzplatz erfolgt die Teilnahme im Einvernehmen mit dem Departement.

8 SR 951.11