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Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten
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Finanzmarktaufsichtsgesetz
1Die FINMA kann zum Vollzug der Finanzmarktgesetze direkte Prüfungen im Ausland selbst vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder beigezogene Prüfbeauftragte vornehmen lassen.
2Sie kann unter den Voraussetzungen nach Artikel 42 Absatz 2 den folgenden ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden oder ihren Beauftragten direkte Prüfungen bei nachstehenden Personen erlauben:
a. Behörden, die im Rahmen der Herkunftslandkontrolle für die Aufsicht der geprüften Person zuständig sind: bei Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von ausländischen Instituten sowie bei anderen Unternehmen, soweit deren Tätigkeit in die konsolidierte Aufsicht der ausländischen Behörde einbezogen wird;
b. Behörden, die in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit der geprüften Person zuständig sind: bei Beaufsichtigten, bei schweizerischen Gruppengesellschaften von Beaufsichtigten, die in eine konsolidierte Aufsicht der FINMA einbezogen sind ,sowie bei Verwaltern von Referenzwerten (Benchmark Administratoren);
c. Behörden, die für die Beaufsichtigung eines Instituts mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind, welches für seine bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentliche Funktionen durch ein Unternehmen in der Schweiz ausüben lässt: bei diesen Unternehmen in der Schweiz, wobei die Prüfung auf die ausgelagerten Funktionen zu beschränken ist.
3Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Informationen eingesehen werden, die für die Aufsichtstätigkeit der ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden notwendig sind.
4Die FINMA kann die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfgesellschaft oder eine Prüfbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten begleiten lassen. Die betroffenen geprüften Personen können eine Begleitung verlangen.
5Die geprüften Personen nach Absatz 2 Buchstaben a und b müssen den zuständigen ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden und der FINMA die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die FINMA notwendigen AuskünfteVernehmlassung erteilen und Einsicht in ihre Bücher gewähren.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III