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Vernehmlassung 2024/43: Änderung der Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG) sowie weiterer Erlasse im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen · 10 Seiten
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Finanzmarktaufsichtsgesetz
4Sie kann die Übermittlung oder die Weitergabe von Akten aus dem Aufsichtsverhältnis ins Ausland sowie deren Veröffentlichung von ihrer Zustimmung abhängig machen, wenn dies im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben liegt und keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 26b Grenzüberschreitende Zustellung von Dokumenten zu Revisionsaufsichtszwecken
1Auf Ersuchen einer ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörde dieser die direkte Zustellung von Dokumenten zu Revisionsaufsichtszwecken in die Schweiz erlauben, sofern:
a. diese nicht der Beweiserhebung in ausländischen Untersuchungen oder Verfahren dienen; und
b. die ersuchende ausländische Revisionsaufsichtsbehörde der Schweiz Gegenrecht gewährt.
2Das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24. November 19777 bleibt vorbehalten.
Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 erster Satz, Abs. 3bis, Abs. 4 erster Satz und Abs. 5
1… Aufgrund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde kann sie Prüfungshandlungen im Ausland oder per Fernzugriff von der Schweiz aus selbst vornehmen oder durch beigezogene Prüfbeauftragte vornehmen lassen.
3Aufgrund einer Ermächtigung in einem Staatsvertrag oder mit vorgängiger Zustimmung der Aufsichtsbehörde können ausländische Revisionsaufsichtsbehörden Prüfungshandlungen in der Schweiz oder per Fernzugriff aus dem Ausland selbst vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. …
3bisDie Bewilligung von Prüfungshandlungen per Fernzugriff aus dem Ausland setzt voraus, dass das Revisionsunternehmen Massnahmen trifft, wonach die Einsichtnahme von Informationen durch die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde im gesetzlichen Rahmen erfolgen. Die Voraussetzungen dazu werden in einem Staatsver-
trag oder in der Bewilligung der Aufsichtsbehörde geregelt.Vernehmlassung
4Die Aufsichtsbehörde kann die ausländische Revisionsaufsichtsbehörde bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten begleiten lassen. …