Vorlage
Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten
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C. Lebensversicherungsvertrag mit festgelegter Dauer
Ein Lebensversicherungsvertrag, welcher in der Schweiz unterhalten wird, dessen Versicherungszeitraum endet, bevor der Versicherungsnehmer das 90. Lebensjahr vollendet, und der folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Periodische Prämien, deren Höhe im Lauf der Zeit nicht abnimmt, sind während der
Laufzeit des Vertrags oder bis der Versicherungsnehmer das 90. Altersjahr vollendet, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, mindestens jährlich zahlbar;
2. der Vertrag hat keinen Vertragswert, auf den irgendjemand zugreifen kann (durch
Auszahlung, Darlehen oder anderweitig), ohne den Vertrag zu beenden;
3. der bei Kündigung oder Beendigung des Vertrags auszuzahlende Betrag (mit Aus-
nahme einer Todesfallleistung) darf die Gesamtsumme der für den Vertrag geleisteten Prämien, abzüglich der Summe der Todesfall-, Krankheits- und Kostengebühren (unabhängig davon, ob diese tatsächlich erhoben wurden oder nicht) für den Zeitraum oder die Zeiträume, in denen der Vertrag besteht, und der vor Kündigung oder Beendigung des Vertrags ausgezahlten Beträge nicht übersteigen; und
4. der Vertrag wird nicht von einem Erwerber seines Wertes wegen gehalten.
D. Konten, welche von einem Nachlass gehalten werden
Ein in der Schweiz geführtes Konto, welches ausschliesslich von einem Nachlass gehalten wird, soweit sich in der zum Konto gehörenden Dokumentation eine Kopie der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen oder des Todesscheins befindet.
E. Konten, welche von Anwälten oder Notaren gehalten werden
Ein Einlagen- oder Verwahrkonto, das von in der Schweiz zugelassenen Anwälten oder Notaren oder einer in Gesellschaftsform organisierten Anwalts- oder Notariatsfirma gehalten wird für einzelne oder mehrere Klienten, die an den hinterlegten Vermögenswerten nutzungsberechtigt sind, sofern:
1. das Konto und die eingelegten Vermögenswerte ausschliesslich im Rahmen der be-
rufsspezifischen und den nach schweizerischem Recht dem Anwaltsgeheimnis oder dem Berufsgeheimnis des Notars unterstehenden Tätigkeiten des Anwalts oder des Notars (und nicht in einer Kapazität als Finanzintermediär) gehalten werden;
2. nur folgende Arten von Vermögenswerten in das Konto eingelegt werden:
a) Klientengelder, einschliesslich der kurzfristigen Hinterlegung von Vorschüssen für Rechtskosten, Sicherheiten, öffentlich-rechtliche Gebühren sowie Zahlungen an oder von Behörden, Gegenparteien oder Drittparteien im Zusammenhang mit einer Rechtssache;
b) Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer anhängigen Erbteilung oder einer Willensvollstreckung (z.B. ein Erbschaftskonto);
c) Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer bevorstehenden güterrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen einer Ehescheidung oder -trennung (z.B. Aufteilung des gemeinsamen ehelichen Kontos);