Vorlage

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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d) der Sponsor erklärt sich bereit, im Namen des Finanzinstituts sämtliche Sorgfaltspflichten, Steuerabzüge, Meldepflichten und anderen Anforderungen, welche das Finanzinstitut erfüllen müsste, wenn es ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut wäre, zu erfüllen;

e) der Sponsor nennt das Finanzinstitut und dessen Identifikationsnummer (erhältlich durch Befolgen der anwendbaren Registrierungsanforderungen auf der IRS FATCA Registrierungswebsite) in sämtlichen Meldungen, welche der Sponsor für das Finanzinstitut tätigt; und

f) der Status als Sponsor wurde dem Sponsor nicht entzogen.

C. Gesponsertes Anlagevehikel mit eingeschränktem Anlegerkreis

Ein schweizerisches Finanzinstitut, das alle nachstehenden Bedingungen erfüllt:

1. Das Finanzinstitut wird nur deshalb als solches behandelt, weil es ein Investment-

Unternehmen und nicht ein qualifizierter Intermediär, eine abzugssteuerpflichtige ausländische Personengesellschaft oder ein abzugssteuerpflichtiger ausländischer Trust im Sinne der anwendbaren Ausführungsbestimmungen des US-Finanzministeriums ist;

2. der Sponsor ist ein rapportierendes US-Finanzinstitut, ein nach Modell 1 rapportie-

rendes ausländisches Finanzinstitut oder ein teilnehmendes ausländisches Finanzinstitut, ist befugt, im Namen des Finanzinstituts zu handeln (z.B. als professioneller Verwalter, Treuhänder oder Geschäftsführer) und erklärt sich dazu bereit, sämtliche Sorgfaltspflichten, Steuerabzüge, Meldepflichten und anderen Anforderungen einzuhalten, welche das Finanzinstitut erfüllen müsste, wenn es ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut wäre;

3. das Finanzinstitut bietet sich gegenüber unbeteiligten Dritten nicht als Anlagevehikel

an;

4. sämtliches Eigenkapital und sämtliches Fremdkapital des Finanzinstituts wird von

nicht mehr als zwanzig Personen gehalten (mit Ausnahme von Fremdkapitalbeteiligungen, welche von teilnehmenden Finanzinstituten und von als FATCA-konform erachteten ausländischen Finanzinstituten gehalten werden, sowie von Eigenkapital, welches von einem Rechtsträger gehalten wird, sofern dieser Rechtsträger 100 Prozent des Eigenkapitals am Finanzinstitut hält und selbst ein gesponsertes Finanzinstitut im Sinne dieses Absatzes C ist); und

5. der Sponsor erfüllt folgende Anforderungen:

a) der Sponsor hat sich beim IRS über die IRS FATCA Registrierungswebsite als Sponsoring Entity registriert;

b) der Sponsor erklärt sich dazu bereit, im Namen des Finanzinstituts sämtliche Sorgfaltspflichten, Steuerabzüge, Meldepflichten und anderen Anforderungen, welche das Finanzinstitut erfüllen müsste, wenn es ein rapportierendes schweizerisches Finanzinstitut wäre, einzuhalten, und bewahrt die in Bezug auf das Finanzinstitut gesammelten Dokumente für einen Zeitraum von sechs Jahren auf;

c) der Sponsor nennt das Finanzinstitut in sämtlichen Meldungen, welche der